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15.04.2016

Aufforderung an die Parteien zur Benennung von Wahlvorstandsmitgliedern

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Nachrichten

(Holle) Die Parteien werden hiermit aufgefordert, bis zum 30. April 2016 für die Kommunalwahl am 11. September 2016 sowie einer evtl. stattfindenden Stichwahl am 25. September 2016 Wahlberechtigte als Mitglieder für die Wahlvorstände in den fol-genden Wahlbezirken der Gemeinde Holle vorzuschlagen:

001 Derneburg 004 Heersum 007 Holle III 010 Sottrum/
002 Grasdorf 005 Holle I 008 Luttrum Hen-neckenrode
003 Hackenstedt/Söder 006 Holle II 009 Sillium

Für jeden Wahlvorstand können bis zu neun Mitglieder berufen werden.

Gemäß § 13 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes können Bewerberin-nen und Bewerber auf Wahlvorschläge nicht zu einem Wahlehrenamt berufen werden. Vertrauenspersonen und stv. Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können ebenfalls nicht zu Mitgliedern des Wahlvorstands berufen.

Die Berufung zu einem Wahlehrenamt können gemäß § 13 Abs. 3 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes ablehnen:

  1. die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der  Landesregierung,
  2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und  Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und  Sicherheit betraut sind,
  3. Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die  Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
  5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grund  oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß  auszuüben,
  6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.