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11.04.2014

Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen zu der Bürgermeisterwahl am 25. Mai 2014

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Nachrichten

(Holle) 1. Das Wählerverzeichnis zu der Bürgermeisterwahl für die Wahlbezirke 01 Derneburg, 02 Grasdorf, 03 Hackenstedt/Söder, 04 Heersum, 05 Holle I, 06 Holle II,  07 Holle III, 08 Luttrum, 09 Sillium, 10 Sottrum/Henneckenrode der Gemeinde Holle kann in der Zeit vom 05. bis 09. Mai 2014 während der allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Holle, Am Thie 1, 31188 Holle, Zimmer 5 oder 6 von den wahlberechtigten Personen für ihren Wahlbezirk eingesehen werden. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

 

Das Recht zur Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über die eine Auskunft nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Meldegesetzes unzulässig wäre. Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung eines Berichtigungsantrags oder für die Begründung eines Wahleinspruchs gemäß § 46 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes verwendet werden.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtnahmefrist, spätestens am 09. Mai 2014 bis 13.00 Uhr, bei der Gemeinde Holle, Am Thie 1, 31188 Holle, Zimmer 5 oder 6 schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind.

3. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 04. Mai 2014 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls Antrag auf Berichtigung stellen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Inhaber von Wahlscheinen können durch Briefwahl oder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets wählen.

4. Einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen erhält auf Antrag
4.1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
4.2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat.
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist.

Wahlscheine können bis zum 23. Mai 2014, 13 Uhr, schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde Holle, Am Thie 1, 31188 Holle, Zimmer 5 oder 6 beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig. Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines und Briefwahlunterlagen finden Sie auch unter www.holle.de/briefwahlantrag im Internet.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Personen können aus den unter 4.2 angegebenen Gründen den Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr stellen. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können. Die beantragende Person muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

5. An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

6. Bei der Briefwahl hat die wählende Person den verschlossenen Wahlbriefumschlag mit dem  Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleitung zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf der  Rückseite des Wahlscheines angegeben. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere  Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle (Gemeinde Holle - Gemeindewahlleiter)  abgegeben werden.