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06.02.2014

Bürgermeisterwahl: Aufforderung an die Parteien zur Benennung von Wahlvorstandsmitgliedern

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Nachrichten
(Holle) Die Parteien werden hiermit aufgefordert, bis zum 15. März 2014 für die Direktwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters am 25. Mai 2014  Wahlberechtigte als Mitglieder für die Wahlvorstände in den folgenden Wahlbezirken der Gemeinde Holle vorzuschlagen:

001 Derneburg
002 Grasdorf
003 Hackenstedt/Söder
004 Heersum
005 Holle I
006 Holle II
007 Holle III
008 Luttrum
009 Sillium
010 Sottrum/ Henneckenrode

Für jeden Wahlvorstand können bis zu neun Mitglieder berufen werden. Es ist beabsichtigt, für beide Wahlen einen gemeinsamen Wahlvorstand zu bilden.

Gemäß § 13 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes können Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschläge nicht zu einem Wahlehrenamt berufen werden. Vertrauenspersonen und stv. Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können ebenfalls nicht zu Mitgliedern des Wahlvorstands berufen.

Die Berufung zu einem Wahlehrenamt können gemäß § 13 Abs. 3 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes ablehnen:

1. die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der  Landesregierung,
2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und  Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,
3. Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.