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14.10.2022

Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 67 und örtliche Bauvorschrift "Störtenberg Ost" im OT Holle

Hier: Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes gemäß § 3 (2) BauGB

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Holle hat in seiner Sitzung am 30.09.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 67 und örtliche Bauvorschrift „Störtenberg Ost“ in der Gemarkung Holle beschlossen. Den Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Planentwurfs hat der Verwaltungsausschuss am 13.10.2022 gefasst.


Lage und Beschreibung des Plangebietes
Das Planungsgebiet befindet sich am südöstlichen Ortsrand der Gemeinde Holle. Im Westen grenzt das Wohngebiet an der Straße Sonnenberg an. Im Osten und Norden schließen landwirtschaftliche Flächen an. Im Süden wird das Planungsgebiet durch die Kreisstraße 305 begrenzt. Die Flächen des Planungsgebietes werden heute landwirtschaftlich genutzt. Das Planungsgebiet hat eine Größe von etwa 1,9 ha. Das Planungsgebiet befindet sich in Privateigentum.


Planungsanlass und -ziel
Aufgrund der sehr hohen Nachfrage nach Baugrundstücken in Holle, die auch durch die neugeschaffenen Kapazitäten im Baugebiet „Holle Nord II“ und durch Baulückenerschließung innerhalb des Ortes nicht gedeckt werden können, besteht ein Planungserfordernis, welches zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 67 „Störtenberg Ost“ geführt hat.
Mit der Ausweisung des Planungsgebietes soll die Wohnbebauung im Südosten des Ortes fortgeführt werden. Das Planungsgebiet schließt sich an das Neubaugebiet „Störtenberg II“ an und kann an die bereits vorhandene technische Infrastruktur angebunden werden.
Zweck des Bebauungsplanes ist die Festsetzung eines „Allgemeinen Wohngebietes (WA)“ gemäß § 4 BauNVO zur Steuerung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Der Bebauungsplan wird aus der 25. Änderung des Flächennutzungsplans entwickelt, der hier „Wohnbaufläche (W)“ gemäß § 1 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausweist.
Die Lage des Plangeltungsbereichs wird im nachfolgenden Übersichtsplan dargestellt.


Bisher verfügbare umweltrelevante Belange
- ein schalltechnisches Gutachten zu den Immissionen aus dem Straßenverkehrslärm der BAB A7/A39 und der K 305 sowie des Windparks „Holle“
- eine artenschutzrechtliche Untersuchung
- eine geotechnische und umweltgeologische Untersuchung
- eine hydraulische Berechnung zur Bemessung der Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung
- bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen zur notwendigen Untersuchung archäologischer Belange, zum zu entwickelnden Bodenschutzkonzept einschließlich Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung, zur anstehenden Erdfallgefährdungskategorie 2, zu den erforderlichen externen Kompensationsmaßnahmen sowie des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Niedersachsen zum Kampfmittelverdacht.
Die bisher verfügbaren umweltrelevanten Belange werden im Entwurf des Umweltberichts behandelt, der einen gesonderten Teil der Entwurfsbegründung bildet. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. –vorprüfung ist nicht erforderlich.


Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 67 und örtliche Bauvorschrift „Störtenberg Ost“ und der Entwurf der zugehörigen Begründung einschließlich Umweltbericht sowie die vorgenannten Fachgutachten/Untersuchungen zu Schallimmissionen, zum Artenschutz sowie zur Geotechnik und Umweltgeologie liegen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats zu jedermanns Einsicht öffentlich aus
vom 24. Oktober 2022 bis 22. November 2022 einschließlich
im Bauamt der Gemeinde Holle – Zimmer 15 – Am Thie 1, 31188 Holle während der Dienststunden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift abgegeben werden. Außerdem können die Planunterlagen einschl. der vorgenannten Fachgutachten/Untersuchungen gemäß § 4a Abs. 4 BauGB auf der Internetseite der Gemeinde Holle eingesehen werden (www.holle.de).
Auskünfte zur Planung werden von der Bauamtsleiterin Adelhelm (Tel. 05062/908428, adelhelm@holle.de) erteilt. Für die Einsichtnahme in die Unterlagen im Bauamt und für die Abgabe von Stellungnahmen zur Niederschrift ist eine vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 05062/908428 oder per E-Mail unter adelhelm@holle.de erforderlich.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen entsprechend § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.