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07.02.2023

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 67 "Störtenberg Ost" in der Ortschaft Holle der Gemeinde Holle

Der Rat der Gemeinde Holle hat in seiner Sitzung am 15.12.2022 gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt geltenden Fassung den Bebauungsplan Nr. 67 „Störtenberg Ost“ in der Ortschaft Holle als Satzung beschlossen.

Hiermit wird der Bebauungsplan Nr. 67 „Störtenberg Ost“ in der Ortschaft Holle gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.

Das Plangebiet liegt am südöstlichen Ortsrand der Ortschaft Holle. Es grenzt im Westen an das Wohngebiet an der Straße „Sonnenberg“ an. Im Osten und Norden grenzen landwirtschaftliche Flächen an. Im Süden wird das Plangebiet durch die Kreisstraße 305 begrenzt. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 1,9 ha.

Der Plangeltungsbereich wird im obenstehenden Übersichtsplan dargestellt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Die Planunterlagen des Bebauungsplanes Nr. 67 „Störtenberg Ost“ können in der Gemeindeverwaltung in Holle, Am Thie 1, Zimmer 15, während der Sprechzeiten der Verwaltung

Montag           09.00 – 12.00 Uhr
Dienstag         13.30 – 16.00 Uhr
Mittwoch         keine Sprechzeiten
Donnerstag     14.00 – 18.00 Uhr
Freitag            09.00 – 12.00 Uhr
und nach Vereinbarung

von jedermann eingesehen werden.

Über den Inhalt des Bebauungsplanes einschl. der Begründung kann Auskunft verlangt werden.

Weiterhin wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt geltenden Fassung auf die nachfolgenden Rechtsfolgen hingewiesen:

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 a Nr. 1-4 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe der Änderung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt geltenden Fassung über die Entschädigung von durch die Änderung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Holle, den 07.02.2023