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15.08.2022

Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 67 und örtliche Bauvorschrift »Störtenberg Ost«

Bauleitplanung der Gemeinde Holle im OT Holle, Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 67 und örtliche Bauvorschrift „Störtenberg Ost“ hier: Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplanvorentwurf gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Holle hat in seiner Sitzung am 30.09.2021 die Aufstel-lung des Bebauungsplans beschlossen.

Lage und Beschreibung des Plangebietes

Das Planungsgebiet befindet sich am südöstlichen Ortsrand der Gemeinde Holle. Im Westen grenzt das Wohngebiet an der Straße Sonnenberg an. Im Osten und Norden grenzen landwirtschaftliche Flächen an. Im Süden wird das Planungsgebietes durch die Kreisstraße 305 begrenzt. Die Flächen des Planungsgebietes werden heute landwirtschaftlich genutzt. Das Planungsgebiet hat eine Größe von etwa 1,9 ha. Das Planungsgebiet befindet sich in Privateigentum.

Planungsanlass und -ziel

Aufgrund der sehr hohen Nachfrage nach Baugrundstücken in Holle, die auch durch die neugeschaffenen Kapazitäten im Baugebiet „Holle Nord II“ und durch Baulückenerschließung innerhalb des Ortes nicht gedeckt werden können, besteht ein Planungserfordernis, welches zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 67 „Störtenberg Ost“ geführt hat. Mit der Ausweisung des Planungsgebietes soll die Wohnbebauung im Südosten des Ortes fortgeführt werden. Das Planungsgebiet schließt sich an das Neubaugebiet „Störtenberg II“ an und kann an die bereits vorhandene technische Infrastruktur angeschlossen werden. Zweck des Bebauungsplanes ist die Festsetzung eines „Allgemeinen Wohngebietes (WA)“ gemäß § 4 BauNVO zur Steuerung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Der Bebauungsplan wird aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt, der hier „Wohnbaufläche (W)“ gemäß § 1 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dargestellt.

Bisher verfügbare umweltrelevante Belange

Schalltechnik
Für das Plangebiet wurde ein Schalltechnisches Gutachten zur Ermittlung der Immissionen aus dem Straßenverkehrslärm der BAB A7/A39 und der K 305 sowie des Windparks „Holle“ erstellt.

Artenschutz
Nach den bisher durchgeführten artenschutzfachlichen Begehungen ist die Eingriffsfläche vollkommen frei von Brutvögeln und Hamstern. Mit weiteren Vorkommen europarechtlich geschützter Arten ist gemäß vorläufiger Beurteilung durch das Gutachterbüro nicht zu rechnen. Der abschließende artenschutzrechtliche Fachbeitrag wird im Spätsommer 2022 fertiggestellt.

Umweltbericht
Die bisher verfügbaren umweltrelevanten Belange werden im Entwurf des Umweltberichts behandelt, der einen gesonderten Teil der Entwurfsbegründung bildet. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. –vorprüfung ist nicht erforderlich.

Nach § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB) ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Diese frühzeitige Unterrichtung erfolgt in der Zeit vom

23. August 2022 bis einschließlich 21. September 2022

durch Auslegung des Planvorentwurfs einschl. schalltechnischem Gutachten im Bauamt der Gemeinde Holle – Zimmer 15 – Am Thie 1, 31188 Holle während der Dienststunden. Außerdem können die Planunterlagen einschl. schalltechnischem Gutachten gemäß § 4a Abs. 4 BauGB hier eingesehen werden:

Gelegenheit zu Gesprächen zwecks Anhörung und Darlegung und somit zur Äußerung und Erörterung ist gegeben. Mit dieser Anhörung wird den interessierten Bürgern Möglichkeit gegeben, sich an der Planaufstellung zu beteiligen.

Vor dem Hintergrund der derzeitigen Corona-Situation ist die genannte Auslegungsstelle für Besucher*innen nur eingeschränkt geöffnet. Der Dienstbetrieb bleibt aber aufrechterhalten, sodass die Unterlagen während der Dienststunden eingesehen werden können. Hierzu ist eine telefonische vorherige Terminabsprache mit der Gemeindeverwaltung, Herrn Hoffmeister (05062/9084-31), vorzunehmen. Die erforderlichen einzuhaltenden Schutzmaßnahmen (z.B. Mund-Nasen-Schutzmaske, Abstandsregelung, Einsichtnahme nur jeweils durch eine einzelne Person) sind dabei mit abzuklären.

Es wird darauf hingewiesen, dass Anregungen aufgrund der noch durchzuführenden öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vorbehalten bleiben.