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13.02.2024

Verunreinigung öffentlicher Flächen mit Tierkot

Aus gegebenem Anlass werden alle Tierhalter/innen sowie die mit der Führung und Beaufsichtigung beauftragten Personen auf die betreffenden Regelungen der Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Holle hingewiesen.

Tierhalter/innen oder die mit der Führung oder Beaufsichtigung von Tieren beauftragten sind verpflichtet zu verhüten, dass ihr Tier

a) unbeaufsichtigt herumläuft
b) Personen oder Tiere gefährdend anspringt oder
c) öffentliche Verkehrsflächen oder Anlagen mit Tierkot verunreinigt oder beschädigt.

Nach der Verunreinigung durch Tierkot ist der/die Tierhalter/in oder die mit der Führung und Beaufsichtigung beauftragte Person unverzüglich zur Säuberung verpflichtet.

Öffentliche Verkehrsflächen sind:

Alle Straßen, Fahrbahnen, Wege Plätze, Haltestellen für den öffentlichen Nahverkehr auf Straßen einschließlich der Gebäude, Markt- und Parkplätze, Brücken, Durchfahrten, Durchgänge, Über- und Unterführungen, Geh- und Radwege, Treppen, Hauszugangswege und -durchgänge, Rinnsteine, Regenwassereinläufe, Dämme, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Verkehrsinseln oder sonstige Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand, soweit sie für den öffentlichen Verkehr benutzt werden; dies gilt auch, wenn sie in Anlagen liegen oder im Privateigentum stehen.

Öffentliche Anlagen sind:

Alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden oder allgemein zugänglichen Park- und Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Uferanlagen, Badeanlagen, Friedhöfe, Schulhöfe, Bedürfnisanlagen, Bolz- und Sportplätze, Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder und Plastiken, auch dann, wenn für das Betreten oder die Benutzung Gebühren oder Eintrittsgelder erhoben werden ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.

Verstöße gegen die Bestimmungen sind nach § 59 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeldern geahndet werden.

Es wird somit wiederholt an die Tierhalter/innen sowie an die mit der Führung und Beaufsichtigung Beauftragten Personen appelliert, die verstärkt auftretende Verunreinigung durch Tierkot zu verhindern.