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20.05.2020

Planfeststellung für den Ausbau der Nette im Stadtteil Rhüden

Der Ausbauverband Nette, Buchholzmarkt 1, 31167 Bockenem, hat für das o. g. Vorhaben gemäß § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG ), §§ 108 und 109 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG ) und § 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG ) in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG ) und in Verbindung mit den §§ 16 – 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) in der jeweils z. Zt. gültigen Fassung die Durchführung eines Planfeststellungs-verfahrens für die Aufweitung der Nette auf ein Abflussvolumen von 23 m³/s in der Ortslage Rhüden der Stadt Seesen im Landkreis Goslar in der Gemarkung Klein Rhüden und Groß Rhüden beantragt.

Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens ist der Landkreis Goslar, Klubgartenstraße 6, 38640 Goslar.

Um die Abflussverhältnisse bei Hochwasserereignissen in der Ortslage Rhüden zu verbessern betreibt der Ausbauverband Nette südlich von Rhüden in Höhe der Ortslage von Mechtshausen ein Hochwasserrückhaltebecken im Einzugsbereich der Nette.

Da die Schildau von Bornhausen kommend südlich der Ortslage Rhüden unterhalb dieses Hochwasserrückhaltebeckens ungedrosselt in die Nette einmündet, kommt es in der Ortslage Rhüden nach wie vor bei Starkregenereignissen, wie beispielsweise 2007 und 2017, zu verschärften Abflusssituationen, bei denen durch den abflussrelevanten Querschnitt der Nette Überflutungen in der Ortslage eintreten. Auch in der Ortslage Bornhausen tritt die Schildau bei Starkregenereignissen aus dem Gewässerbett. Es entstehen in beiden Ortslagen Bornhausen und Rhüden erhebliche Schäden durch Überflutungen in immer kürzeren Zeitabständen.

Der Ausbauverband Nette hat sich daher entschlossen, ein weiteres Hochwasserrückhaltebecken im Einzugsgebiet der Schildau östlich von Bornhausen erstellen zu lassen, um Überflutungen durch Hochwasserereignisse in den Ortslagen Bornhausen und Rhüden besser beherrschbar zu machen. In diesem vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) betriebenen Planfeststellungsverfahren zur Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens mit einem Stauvolumen von 810.000 m³ wurde vom NLWKN Betriebsstelle Süd gefordert, den Gewässerquerschnitt in der Ortslage Rhüden auf eine Abflussmenge von rd. 23 m³/s aufzuweiten, da der vorhandene Querschnitt der Nette entsprechend den jahreszeitlichen Vegetationszuständen nur zwischen 16 bis 18,7 m³/s abführen kann.

Nach einer im Februar 2017 durchgeführten Voruntersuchung wurde die Aufweitung der Nette in der Ortslage Rhüden als wirtschaftlichste Lösung zur Verbesserung des Hochwasserschutzes in Verbindung mit dem geplanten Hochwasserrückhaltebecken Bornhausen empfohlen. Die Aufweitung des Abflussprofiles der Nette soll mittels Sohlvertiefung und beidseitiger Böschungsabgrabung sowie Regulierung der Gewässersohle im Ausbaubereich erfolgen.

Nähere Einzelheiten zu dem beantragten Vorhaben sind den Planunterlagen zu entnehmen.

Von dem Vorhaben könnten Grundstücke in den u. g. Kommunen, in denen die Planunterlagen ausgelegt werden, betroffen sein.

Für das Vorhaben hat der Vorhabenträger die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG beantragt. Dass die vorherige allgemeine Vorprüfung entfällt, wurde als zweckmäßig erachtet, sodass für dieses Vorhaben nach § 5 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 UVPG die UVP-Pflicht besteht.

Die Planunterlagen enthalten die folgenden wesentlichen entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens:

Akte 1

  • Anlage 1.1 Erläuterungsbericht
  • Anlage 1.2 Hydraulische Berechnung der Nette nach der Aufweitung
  • Anlage 1.4 Auszug aus dem Geotechnischen Entwurfsbericht (abfallrechtliche Kurzbewertungen mit Analyseberichten)
  • Anlage 1.5 Umweltstudie mit integriertem Landschaftspflegerischen Begleitplan:
    • Umweltstudie mit integriertem Landschaftspflegerischen Begleitplan
    • Wasserrechtlicher Fachbeitrag (WRRL)
    • FFH-Verträglichkeitsprüfung
    • Antrag auf Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung
    • Maßnahmenblätter
    • Pläne
  • Anlage 1.6 Fischökologischer Fachbeitrag

Akte 2

  • Lagepläne
  • Detailquerschnitte
  • Längsschnitte
  • Querprofile
  • Detail Brücken
  • Detaillageplan

Im Falle einer positiven Entscheidung ergeht ein Planfeststellungsbeschluss.

I. Öffentliche Auslegung

Gemäß § 70 WHG und § 109 NWG i. V. m. § 73 Abs. 3 und Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG und § 19 UVPG wird die Auslegung des Antrages einschließlich der dazugehörigen Antragsunterlagen hiermit bekannt gemacht.

Der Antrag mit den Unterlagen liegt in der Zeit vom 25.05.2020 bis 24.06.2020 (jeweils einschließlich) bei den folgenden Stellen zu den angegebenen Zeiten zur Einsichtnahme aus:

Stadt Seesen
Rathaus
Marktstraße 1
38723 Seesen

im Erdgeschoss im Zimmer 16 (Ansprechpartnerin ist Frau Klauenberg, Tel.: 05381 / 75-254, Email: klauenberg@seesen.de) während der allgemeinen Öffnungszeiten von
Montag bis Freitag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr
Donnerstag 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Die Unterlagen können auch während der normalen Dienstzeiten außerhalb der vorgenannten allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Stadt Bockenem
Rathaus
Buchholzmarkt 1
31167 Bockenem

im Bauamt im Zimmer 11 (Ansprechpartnerin ist Frau Bartels, Tel.: 05067 / 242-414, Email: annette.bartels@bockenem.de) während der allgemeinen Öffnungszeiten von
Montag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr
Mittwoch 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
und zusätzlich im Bürgerbüro an jedem 1. Samstag im Monat von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Gemeinde Holle
Rathaus
Am Thie 1
31188 Holle

im Erdgeschoss im Bauamt, Zimmer 10 (Ansprechpartner ist Herr Hoffmeister, Tel.: 05062 / 9084-31, Email: hoffmeister@holle.de) während der allgemeinen Öffnungszeiten von
Montag und Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Diese Bekanntmachung sowie der Antrag mit den Antragsunterlagen werden zusätzlich im Internet unter folgender Adresse veröffentlicht: https://www.landkreis-goslar.de/Startseite/Bürgerservice/Umwelt/Aktuelles unter dem Themenpunkt „Gewässerschutz“ (§ 27a Abs. 1 Satz 1 bis 3 VwVfG).

Diese Bekanntmachung sowie der Antrag mit den Planunterlagen sind auch im zentralen UVP-Portal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/ eingestellt und können dort eingesehen werden (§ 20 Abs. 2 Satz 1 UVPG).

Maßgeblich ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG, § 20 Abs. 2 Satz 2 UVPG).

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG in Verbindung mit § 21 Abs. 1, 2 und 5 UVPG bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, spätestens bis zum 24.07.2020 (einschließlich) Äußerungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UVPG) und sonstige Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift bei

- den vorstehend genannten Auslegungsbehörden oder
- dem Landkreis Goslar, Klubgartenstraße 6, 38640 Goslar

einreichen bzw. erheben. Äußerungen und Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Dasselbe gilt für Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 74 VwVfG einzulegen.

Hinweise:

1. Mit Ablauf der Einwendungs- und Äußerungsfrist sind für dieses Planfeststellungsverfahren alle Einwendungen und Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 21 Abs. 4 UVPG, § 73 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwVfG i. V. m. § 7 Abs. 4 und 6 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG ) in der z. Zt. gültigen Fassung).

2. Nach Ablauf der Einwendungsfrist können Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen später nur nach § 70 Abs. 1 WHG i. V. m. § 14 Abs.6 WHG geltend gemacht werden.

3. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden (§ 73 Abs. 5 Nr. 3 VwVfG).

4. Etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG sind bei den vorstehend genannten Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen (§ 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 VwVfG).

5. Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 a VwVfG).

6. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 b VwVfG).

7. Bei Äußerungen und Einwendungen von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte (gleichförmiger Eingaben) gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von Ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.
Gleichförmige Eingaben, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, oder dem Erfordernis nach dem vorhergehenden Satz nicht entsprechen, können unberücksichtigt gelassen werden. Für den Fall, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird, erfolgt rechtzeitig vor dem Erörterungstermin eine Mitteilung, die in den örtlichen Tageszeitungen in dem Gebiet, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, und die auf der Internetseite des Landkreises Goslar bekannt gemacht wird. Ferner können gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder nur unleserlich angegeben haben (§ 72 i. V. m. § 63 Abs. 3 i. V. m. § 17 Abs. 1 und 2 VwVfG).

8. Sofern im Planfeststellungsverfahren Einwendungen erhoben werden, werden die zur Bearbeitung der Einwendungen erforderlichen personenbezogenen Daten der einwendenden Person(en) verarbeitet (Art. 6 EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO ) in Verbindung mit § 3 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG ) in den jeweils z. Zt. gültigen Fassungen.

9. Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen sowie die Erhebung bzw. Einreichung von Einwendungen und Äußerungen entstehen, können nicht erstattet werden.

10. Mit dem vorstehenden Anhörungsverfahren wird gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 Abs. 1 UVPG durchgeführt.

11. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Corona-Situation sind die 3 genannten Auslegungsstellen für Besucher*innen nur eingeschränkt geöffnet. Der Dienstbetrieb bleibt aber aufrechterhalten, sodass die Unterlagen während der jeweils angegebenen Zeiten eingesehen werden können. Hierzu ist eine telefonische vorherige Terminabsprache mit der entsprechenden Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung (siehe entsprechende Ansprechpersonen) vorzunehmen. Die erforderlichen einzuhaltenden Schutzmaßnahmen (z. B. Mund-Nasen-Schutzmaske, Einweghandschuhe, Abstandsregelung, Einsichtnahme nur jeweils durch eine einzelne Person) sind dabei mit abzuklären.