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11.06.2021

Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau der Nette im Stadtteil Rhüden

Der Plan für den Ausbau der Nette im Stadtteil Rhüden der Stadt Seesen durch Aufweitung der Nette auf ein Abflussvolumen von 23 m³/s wurde gemäß den §§ 68 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. den §§ 107 ff. Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) i. V. m. § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) i. V. m. den §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und i. V. m. den §§ 16 – 27 des Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) auf Antrag des Ausbauverbands Nette, Buchholzmarkt 1, 31167 Bockenem mit dem Planfeststellungsunterlagen vom 16.01.2020 mit den Änderungen und Ergänzungen in der Änderungsfassung vom 15.01.2021 am 12.05.2021 festgestellt.

Träger des Vorhabens ist der Ausbauverband Nette.

Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Verfahrens ist die untere Wasserbehörde des Landkreises Goslar, Klubgartenstraße 6, 38640 Goslar.

Das planfestgestellte Vorhaben dient im Zusammenwirken mit dem südlich von Rhüden in Höhe der Ortslage von Mechtshausen bestehenden Hochwasserrückhaltebecken im Einzugsbereich der Nette und dem noch im Zulassungsverfahren befindlichen Hochwasserrückhaltebecken östlich von Bornhausen im Einzugsbereich der Schildau dazu, durch Aufweitung der Nette auf ein Abflussvolumen von 23 m³/s die Abflussverhältnisse bei Hochwasserereignissen in der Ortslage Rhüden zu verbessern. Die Aufweitung des Abflussprofiles der Nette soll mittels Sohlvertiefung und beidseitiger Böschungsabgrabung sowie Regulierung der Gewässersohle im Ausbaubereich erfolgen.

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wurde eine Prüfung der Umweltverträglichkeit der Maßnahme durchgeführt. Die Auswirkungen der Maßnahme auf die Umwelt sind in die Gesamtabwägung eingeflossen.

Die Planfeststellung erfolgte nach Maßgabe der in Ziffer I.2. des Planfeststellungsbeschlusses vom 12.05.2021 festgestellten Unterlagen mit den vorgenommenen Grüneintragungen sowie der in Ziffer I.3. des Planfeststellungsbeschlusses enthaltenen Nebenbestimmungen und Hinweisen.

Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses und die Rechtsbehelfsbelehrung werden gemäß § 70 WHG und § 27 Abs. 1 UVPG i. V. m. § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG als Anlage bekannt gemacht.

Eine Ausfertigung des vollständigen Planfeststellungsbeschlusses einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung sowie der planfestgestellten Antragsunterlagen liegen in der Zeit

vom 18.06.2021 bis 01.07.2021 (jeweils einschließlich)

bei den folgenden Stellen zu den angegebenen Zeiten zur Einsichtnahme aus:

Stadt Seesen
Rathaus
Marktstraße 1
38723 Seesen

im Erdgeschoss im Zimmer 16 (Ansprechpartnerin: Frau Klauenberg, Tel.: 05381 / 75-254, Email: klauenberg@seesen.de) während der allgemeinen Öffnungszeiten von
Montag bis Freitag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr
Donnerstag 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Die Unterlagen können auch während der normalen Dienstzeiten außerhalb der vorgenannten allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Stadt Bockenem
Rathaus
Buchholzmarkt 1
31167 Bockenem

im Bauamt im Zimmer 11 (Ansprechpartner: Bürgerbüro, Tel.: 05067 / 242-0 und Frau Bartels, Tel.: 05067 / 242-414, Email: annette.bartels@bockenem.de) während der allgemeinen Öffnungszeiten von
Montag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr
Mittwoch 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr


Gemeinde Holle
Rathaus
Am Thie 1
31188 Holle

im Erdgeschoss im Bauamt, Zimmer 10 (Ansprechpartner: Herr Hoffmeister, Tel.: 05062 / 9084-31, Email: hoffmeister@holle.de) während der allgemeinen Öffnungszeiten von
Montag und Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr


Diese Bekanntmachung sowie der Planfeststellungsbeschluss werden zusätzlich im Internet des Landkreises Goslar unter folgender Adresse veröffentlicht:
https://www.landkreis-goslar.de/Startseite/Bürgerservice/Umwelt/Aktuelles unter dem Themenpunkt „Gewässerschutz“.

Diese Bekanntmachung sowie der Planfeststellungsbeschluss sind auch im zentralen UVP-Portal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/ eingestellt und können dort eingesehen werden.

Maßgeblich ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG, § 20 Abs. 2 Satz 2 UVPG).

Die öffentliche Auslegung wird hiermit gemäß § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 1 UVPG i. v. m. § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG bekannt gemacht. Soweit der Planfeststellungsbeschluss nicht individuell zugestellt wird, gilt dieser mit dem Ende der Auslegungsfrist gemäß § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt.

Vor dem Hintergrund der anhaltenden Corona-Situation sind die drei genannten Auslegungsstellen für Besucher/- innen nur eingeschränkt geöffnet. Der Dienstbetrieb bleibt aber aufrechterhalten, sodass die Unterlagen während der jeweils angegebenen Zeiten eingesehen werden können. Hierzu ist eine telefonische vorherige Terminabsprache mit der entsprechenden Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung (siehe die entsprechenden Ansprechpersonen) vorzunehmen. Die erforderlichen einzuhaltenden Schutzmaßnahmen (z. B. Mund-Nasen-Schutzmaske, Einweghandschuhe, Abstandsregelung, Einsichtnahme nur jeweils durch eine einzelne Person) sind dabei mit abzuklären.


Anlage

Auszug aus dem Planfeststellungsbeschluss vom 12.05.2021 – Az.: 6.2.4-66 31 15 - 109 für den Ausbau der Nette im Stadtteil Rhüden der Stadt Seesen durch Aufweitung der Nette auf ein Abflussvolumen von 23 m³/s

I. Verfügender Teil

Der Plan für die Aufweitung der Nette – Gewässer II. Ordnung - auf ein Abflussvolumen von 23 m³/s in der Ortslage von Rhüden der Stadt Seesen wird auf Antrag des Ausbauverbandes Nette, Buchholzmarkt 1, 31167 Bockenem, vom 16.01.2020 mit den Änderungen und Ergänzungen in der Änderungsfassung vom 15.01.2021 gemäß §§ 68 ff. WHG und den §§ 107 ff. NWG i. V. m. § 1 NVwVfG und den §§ 72 ff. VwVfG und i. V. m. den §§ 16 – 27 UVPG mit den sich aus diesem Beschluss ergebenden Änderungen, Nebenbestimmungen und den vorgenommenen Grüneintragungen festgestellt.

Der Beschluss ergeht unter den Nebenbestimmungen nach Ziffer I.3 dieses Beschlusses.

Der Beschluss umfasst im Rahmen der konzentrierenden und ersetzenden Wirkung und als notwendige Folgemaßnahmen gemäß § 1 NVwVfG in Verbindung mit § 75 VwVfG die folgenden weiteren behördlichen Entscheidungen:

  • Die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis nach der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nettetal (Landkreis Goslar)“.
  • Die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 30 Abs. 3 BNatSchG.
  • Die Befreiung von Verboten nach der Verordnung über Naturdenkmäler im Landkreis Goslar.

V. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Wilhelmstr. 55, 38100 Braunschweig, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) dieses Gerichts erhoben werden.

Hinweis:
Näheres zu den Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs und der Installation der notwendigen kostenfreien Zugangs- und Übertragungssoftware EGVP finden Sie auf der Internetseite www.landkreis-goslar.de/elektronische-kommunikation