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17.01.2022

Festsetzung und Entrichtung der Grund- und Hundesteuer in der Gemeinde Holle für 2022

Grundsteuer A und B

Gegenüber dem Kalenderjahr 2021 sind die Hebesätze für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B unverändert geblieben. Daher wird auf Erteilung von schriftlichen Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2022 verzichtet.

Für die Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Steuermessbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965) in der heutigen Fassung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer 2022 wird mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2022 bzw. gem. § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz einmalig am 01.07.2022 fällig.

Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2022 erteilt, so sind die damit festgesetzten Beträge zu entrichten.

Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Bemessungsgrundlagen (Grundsteuermessbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt.

Hundesteuer

Die Hundesteuer 2022 wird ebenfalls, wie in den zuletzt erteilten Bescheiden, mit den festgesetzten Vierteljahresbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2022 fällig. Sollten auch hier Hunde ab- bzw. angemeldet werden oder sich die Steuersätze ändern, erteilt die Gemeinde Holle gemäß der zurzeit gültigen Hundesteuersatzung die entsprechenden Änderungsbescheide.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15 in 30175 Hannover erhoben werden.

Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung
Das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig. Deshalb wird empfohlen, sich vor Klageeinreichung wegen einer möglichen Klärung des Sachverhaltes mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin in Verbindung zu setzen. Diese Kontaktaufnahme hemmt den Fristablauf nicht.