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24.09.2020

Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 61 »Holle Nord II« und der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56 »Holle Nord« im OT Holle

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Holle hat in seiner Sitzung am 29.01.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 61 „Holle Nord II“ in der Gemarkung Holle beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung ist, nach mehrjähriger moderater Baulandnachfrage die in den letzten Jahren wieder erstarkte Nachfrage nach Einfamilienhaus-Grundstücken und Wohnungen in Mehrfamilienhäusern im Kernort zu befriedigen. Zurzeit sind am Ort keine Bauplätze mehr für Interessenten vorhanden. Zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung insbesondere der Bedürfnisse junger Familien und alter Menschen und zur Stabilisierung der Bevölkerungsentwicklung soll deshalb im Zentralort Holle das im Jahre 2015 in Angriff genommene Baugebiet „Holle Nord“ mit dem vorliegenden Teilgebiet „Holle Nord II“ vollendet werden.

Der vorgesehene Geltungsbereich liegt am Nordostrand der Ortschaft Holle. Er grenzt im Westen an die L 493 / Marktstraße, im Norden an das für die Baugebiete Holle Nord und Holle Nord II gebaute Regenrückhaltebecken und umfasst ein kleines Teilstück des Steinkampwegs, im Osten an das Baugebiet Holle Nord I und im Süden an gewerbliche Grundstücke an der Binderschen Straße. Der Plangeltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 3,6 ha, befindet sich in Privateigentum und wird zurzeit landwirtschaftlich genutzt.

Die Lage des Plangeltungsbereichs wird im Übersichtsplan(siehe oben) dargestellt.

Inhalt des Bebauungsplanes ist die Festsetzung eines „Allgemeinen Wohngebiets“ im Sinne von § 4 Baunutzungsverordnung.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

  • ein schalltechnisches Gutachten zum Straßenverkehrs- und Gewerbelärm
  • ein Artenschutzgutachten hinsichtlich Feldhamster und Feldlerche
  • eine hydraulische Berechnung zur Rückhaltung des anfallenden Niederschlagswassers
  • bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen der Verkopplungsinteressentschaft Holle zur Einleitung des Oberflächenwassers aus dem Regenrückhaltebecken in den Katzbach und zur wasserrechtlichen Genehmigung bezüglich der Inanspruchnahme der angrenzenden Gewässerrandstreifen sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur notwendigen Untersuchung archäologischer Belange, zum Schutz der Bodenfunktionen der betroffenen Böden, zur zu beachtenden Erdfallgefährdungskategorie 2, zur Prüfbarkeit und zur Rückverfolgung der Angaben des erstellten Schallgutachtens und zur Konfliktlösung gegen Gewerbelärm des Verbrauchermarkts sowie zu den erforderlichen externen Kompensationsmaßnahmen.

Die bisher verfügbaren umweltrelevanten Belange werden im Entwurf des Umweltberichts behandelt, der einen gesonderten Teil der Entwurfsbegründung bildet. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. –vorprüfung ist nicht erforderlich.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 61 „Holle Nord II“ und der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 56 „Holle Nord“ und der Entwurf der zugehörigen Begründung einschließlich Umweltbericht sowie die vorgenannten bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats zu jedermanns Einsicht öffentlich aus

vom 01. Oktober 2020 bis 30. Oktober 2020 einschließlich

im Bauamt der Gemeinde Holle – Zimmer 15 – Am Thie 1, 31188 Holle während der Dienststunden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift abgegeben werden.

Vor dem Hintergrund der derzeitigen Corona-Situation ist die genannte Auslegungsstelle für Besucher*innen nur eingeschränkt geöffnet. Der Dienstbetrieb bleibt aber aufrechterhalten, sodass die Unterlagen während der Dienststunden eingesehen werden können. Hierzu ist eine telefonische vorherige Terminabsprache mit der Gemeindeverwaltung, Herrn Hoffmeister (05062/9084-31), vorzunehmen. Die erforderlichen einzuhaltenden Schutzmaßnahmen (z. B. Mund-Nasen-Schutzmaske, Abstandsregelung, Einsichtnahme nur jeweils durch eine einzelne Person) sind dabei mit abzuklären.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen entsprechend § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

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