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11.12.2018

9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 29-3 »Süd« in der Ortschaft Sottrum

Aufstellung der 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 29-3 „Süd“ in der Ortschaft Sottrum der Gemeinde Holle als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Holle hat in seiner Sitzung am 220.09.2018 die Aufstellung der 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 29-3 Süd“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Gleichzeitig hat der Verwaltungsausschuss beschlossen, den Planentwurf öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Das Planänderungsgebiet liegt am Südostrand der Ortschaft Sottrum. Es grenzt im Norden und Süden an gewerblich genutzte Grundstücke, die sich ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 29/3 befinden. Westlich grenzt die Ziegeleistraße an (Ortsdurchfahrt der Landesstraße 493), nordwestlich die Triftstraße (Gemeindestraße) sowie östlich landwirtschaftlich genutzte Flächen.

Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,13 ha, die im rechtskräftigen Bebauungsplan als Gewerbegebiet mit Einschränkungen (GE*) festgesetzt ist. Das Planänderungsgebiet befindet sich in Privateigentum. Die Erschließung erfolgt über die Triftstraße.

Die Lage des Planbereichs wird im beiliegenden Lageplan dargestellt.

Das Grundstück Triftstraße 11 soll einer weiteren gewerblichen Nutzung zugeführt werden. Für das Vorhaben wird am Nordrand des Grundstücks eine zusätzliche Ausfahrt benötigt. Dafür soll die im rechtskräftigen Bebauungsplan, Stand. 4. Änderung, in diesem Bereich festgesetzte Fläche für anzupflanzende Bäume verkleinert werden.

Mit dem Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB sollen Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen gemäß § 13 a (2) Nr. 3 BauGB ermöglicht und gesichert werden. Das Bebauungsplanverfahren wird gem. § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB und ohne Umweltbericht nach § 2a BauGB und ohne Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, durchgeführt. Im Verfahren nach § 13 a BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13 Abs. 2 abgesehen.

Gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) wird der Bebauungsplanentwurf im Bauamt der Gemeinde Holle – Zimmer 15 – Am Thie 1, 31188 Holle während der Dienststunden vom 18. Dezember 2018 bis 17. Januar 2019 einschließlich öffentlich ausgelegt.

Der Planentwurf nebst Begründung kann von jedermann eingesehen werden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.