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19.01.2021

Bildung des Gemeindewahlausschusses

Für die am 12. September 2021 stattfindende Kommunalwahl ist in der Gemeinde Holle ein Wahlausschuss zu bilden, dem gemäß § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der aktuell gültigen Fassung der Gemeindewahlleiter als Vorsitzender sowie sechs weitere Mitglieder angehören.

Der Gemeindewahlleiter beruft die weiteren Mitglieder des Gemeindewahlausschusses sowie die stellvertretenden Mitglieder aus den Wahlberechtigten für die Kommunalwahlen in der Gemeinde Holle.

Die im Wahlgebiet der Gemeinde Holle vertretenen Parteien und Wählergruppen werden aufgefordert, bis zum 05. März 2021 Wahlberechtigte für die Berufung zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Gemeindewahlausschusses vorzuschlagen.

Gemäß den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 NKWG können ein Wahlehrenamt nicht  innehaben:

  • Wahlbewerberinnen und
  • Wahlbewerber
  • Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge
  • stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge

Eine Ablehnung der Berufung ist nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 NKWG möglich.