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29.10.2020

Verkaufsverbot von alkoholischen Getränken etc. - Der Landkreis Hildesheim erlässt zweite Allgemeinverfügung

Aktuell liegt die Inzidenz der laborbestätigten Neufälle im Landkreis Hildesheim damit offiziell bei 121,1. Die derzeit geltende Corona-Verordnung des Landes hat den Landkreis Hildesheim ermächtigt, über die Corona-Verordnung hinausgehende Anordnungen zu treffen, sofern es im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich ist.

Hiervon hat der Landkreis Hildesheim unter Beteiligung der Polizeiinspektion Hildesheim und der Samtgemeinde Leinebergland Gebrauch gemacht und wird noch heute eine Zweite Allgemeinverfügung im Amtsblatt veröffentlichen.

Damit treten die nachstehenden Regelungen am Donnerstag, 29.10.2020 um 0.00 Uhr in Kraft und gelten bis auf weiteres:

  1. Für das gesamte Gebiet des Landkreises Hildesheim inklusive Stadt Hildesheim wird folgendes angeordnet: In der Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr ist der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken (inkl. alkoholischer Mischgetränke) durch Verkaufsstellen des Einzelhandels (z.B. Kioske, Trinkhallen, Getränke- und Supermärkte, Tankstellen) und ähnlichen Verkaufsstellen verboten.
  2. Außerdem wird für das Stadtgebiet von Gronau (Samtgemeinde Leinebergland) folgendes angeordnet: In der Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr gilt ein Betretungsverbot für den "Kanian"/Leineinsel und den Ratskellerplatz.
  3. Die Ziffern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung sind jeweils kraft Gesetzes gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.
  4. Diese Allgemeinverfügung gilt nach dem Tage der Bekanntmachung bis auf weiteres.