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Außergerichtliche Verfahren und Streitschlichtung

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Streitschlichtung vor einem gerichtlichen Verfahren durchführen lassen
[Nr.99046037058001 ]

Leistungsbeschreibung

In bestimmten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilrecht) müssen Sie einen Schlichtungsversuch unternehmen, bevor Sie Klage vor Gericht erheben können.

Die gilt insbesondere für einige nachbarrechtliche Ansprüche, z.B. wegen

  • Immissionen, Überwuchs (von Wurzeln, Zweigen o.ä.), Hinüberfalls (von Früchten o.ä.), eines Grenzbaums
  • Nachbarrechten nach dem jeweiligen Nachbarrechtsgesetz des Landes
  • zivilrechtlichen Ansprüchen wegen Ehrverletzungen
  • wegen Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Ein Schlichtungsversuch ist in diesen Fällen dann obligatorisch, wenn beide Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.

Ein Schlichtungsversuch ist nicht nötig, wenn Sie einen Anspruch im Mahnverfahren geltend machen möchten. Auch in bestimmten anderen Fällen, insbesondere bei Streitigkeiten in Familiensachen und Ansprüchen, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden, ist ein vorheriger Schlichtungsversuch nicht erforderlich.

In Fällen der obligatorischen Streitschlichtung sollten Sie versuchen, durch eine beim Schiedsamt oder einer sonstigen anerkannten Gütestelle tätige unparteiische Schlichtungs- bzw. Schiedsperson, gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Gegner eine einvernehmliche Lösung zu finden. Eine solche hat unter anderem den Vorteil, dass sie meist schneller umgesetzt werden kann und einen langen Rechtsstreit über mehrere Instanzen zu vermeiden hilft, was letztendlich Zeit und Geld spart.

Falls in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung zustande kommt, wird sie in einem Protokoll festgehalten. Aus diesem Protokoll können Sie wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich vollstrecken.

Falls ihr Gegner oder Ihre Gegnerin der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt fernbleiben oder eine Einigung nicht zustande kommt, wird dies in einer Bescheinigung vermerkt. Mit dieser können Sie anschließend Klage bei Gericht erheben.

Ziel eines Schlichtungsversuches ist es, die eigenverantwortliche Konfliktlösung zu stärken und den Rechtsfrieden zu verbessern.

Beachten Sie auch, dass nicht nur bei bestimmten bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten eine obligatorische Streitschlichtung vorgesehen ist, sondern auch bei bestimmten strafrechtlichen Delikten. Wenn Sie als Betroffener oder Betroffene eine Tat selbst gerichtlich als Privatklage verfolgen möchten, müssen Sie zuvor einen sog. Sühneversuch durchführen. Hierzu gehören kleinen Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung.

Teaser

In bestimmten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilrecht) müssen Sie zwingend einen Schlichtungsversuch unternehmen, bevor Sie Klage vor Gericht erheben können (obligatorische Streitschlichtung).

Verfahrensablauf

Das Verfahren bei einem Schiedsamt leiten Sie durch einen Antrag bei der zuständigen Schiedsperson ein. Den Antrag müssen Sie entweder schriftlich einreichen oder dort mündlich zu Protokoll zu erklären.

Die Schiedsperson bestimmt dann in der Regel einen Termin für die Schlichtungsverhandlung und lädt die Parteien, da diese im Termin persönlich zu erscheinen haben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, sich im Termin vertreten zu lassen.

Falls in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung zustande kommt, wird sie in einem Protokoll festgehalten. Aus diesem Protokoll kann wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich vollstreckt werden.

Die Voraussetzungen und der Ablauf eines Verfahrens bei einer sonstigen anerkannten Gütestelle sollten Sie bei der jeweiligen Gütestelle erfragen.

An wen muss ich mich wenden?

Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag eingeleitet. Der Antrag ist bei der Gütestelle, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt, schriftlich einzureichen.

Gütestellen sind die bei den niedersächsischen Städten und Gemeinden eingerichteten Schiedsämter sowie die von der Landesjustizverwaltung anerkannten Gütestellen. Ein Verzeichnis der Schlichtungsstellen zur Beilegung zivilgerichtlicher Streitigkeiten finden Sie auf dem Internetauftritt des Niedersächsischen Justizministeriums: https://justizportal.niedersachsen.de/startseite/gerichte_und_staatsanwaltschaften/zivilgerichtsbarkeit/schlichtung/anerkannte-guetestellen-nach-794-abs-1-nr-1-zpo-zur-beilegung-zivilrechtlicher-streitigkeiten-132310.html.

Auf derselben Homepage finden Sie einen Link zur Liste der Verbraucherschlichtungsstellen des Bundesamts für Justiz und Informationen zu weiteren Schlichtungseinrichtungen. Informationen zum Schlichtungsverfahren enthält die Broschüre des Niedersächsischen Justizministeriums „Streitschlichtung – Schlichten ist besser als Richten“ (siehe www.mj.niedersachsen.de/startseite/service/publikationen/).

Hinweis: Sofern Sie sich mit Ihrem Gegner entsprechend einigen, kann der Schlichtungsversuch auch vor bestimmten anderen Stellen durchgeführt werden.

Voraussetzungen

Eine obligatorische Streitschlichtung müssen Sie durchzuführen, wenn es sich um eine der folgenden Streitigkeiten handelt:

bestimmte Nachbarrechtsstreitigkeiten,,

Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden, oder

zivilrechtliche Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Hinweis:

Ein Schlichtungsversuch ist nicht nötig, wenn Sie einen Anspruch im Mahnverfahren geltend machen möchten. Auch in bestimmten anderen Fällen, insbesondere bei Streitigkeiten in Familiensachen und Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden, müssen Sie vorher keinen Schlichtungsversuch unternehmen. Darüber hinaus ist ein Schlichtungsversuch nur erforderlich, wenn beide Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Einleitung eines Verfahrens bei einem Schiedsamt benötigen Sie folgende Unterlagen:

unterschriebener Antrag mit

Angabe der Namen und Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretung

allgemeine Bezeichnung des Streitgegenstands des Streits allgemein bezeichnen und von der antragstellenden Partei unterschrieben sein.

Abschriften des Antrages für die Gegenseite

Welche Unterlagen Sie für ein Verfahren bei einer sonstigen anerkannten Gütestelle benötigen, sollten Sie bei der jeweiligen Gütestelle erfragen

Welche Gebühren fallen an?

Bei einem Verfahren bei den Schiedsämtern beträgt die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung 10,00 Euro, wird ein Vergleich geschlossen 25,00 Euro. Diese Gebühr kann von der Schiedsperson bis auf 40,00 Euro erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen (z. B. Portokosten) der Schiedsperson anfallen. Bei einem Verfahren bei einer sonstigen anerkannten Gütestelle ergeben sich die Gebühren aus einer von der Gütestelle festgelegten Kostenordnung.

Rechtsgrundlage