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Lebenslage "Studium"
Ausbildungsförderung: Bewilligung - für Studierende
Leistungsbeschreibung
Ziel der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist es, jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Schul- bzw. Hochschulausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht.
Ausbildungsförderung erhalten neben Deutschen auch Ausländer/innen. Die konkreten Voraussetzungen für eine Gleichstellung hängen von ihrem jeweiligen Status ab. Eine weitere persönliche Voraussetzung für den Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG ist in der Regel ein Höchstalter von 29 Jahren, bei der überwiegenden Anzahl der Masterstudiengänge ein Höchstalter von 34 Jahren.
Studierende erhalten bei nachgewiesenem Bedarf ab Beginn der Ausbildung, jedoch nicht für Zeiten vor Antragstellung, Förderung in Form eines Zuschusses (50 %) und eines zinslosen Darlehens (50 %).
Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Das zinslose Staatsdarlehen wird später in niedrigen Raten zurückgezahlt, wobei niemand, egal wie hoch die Ausbildungsförderung insgesamt war, mehr als 10.000 Euro Staatsdarlehen zurückzahlen muss.
Die Höhe der Förderung hängt im Falle der Bedürftigkeit vom Einkommen und Vermögen des Studierenden und - da die Förderung grundsätzlich familienabhängig erfolgt - vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners ab. Soweit im Gesetz festgelegte Freibeträge überstiegen werden, wird dies auf den jeweiligen Bedarfssatz angerechnet und verringert den Förderungsbetrag entsprechend.
Bei Verzögerung der Aufnahme oder der Durchführung des Studiums sowie dem Wechsel von Studiengängen sollte unbedingt das zuständige Studentenwerk konsultiert werden.
In Niedersachsen wird die Ausbildung an Berufsakademien nicht gefördert.
Weitere umfassende Informationen zum BAföG hält das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auf seinen Internetseiten bereit, insbesondere zu den Förderungsvoraussetzungen, den im Rahmen der Antragstellung auszufüllenden Formblättern und den zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei den Studentenwerken.
Das bedeutet, dass für Studierende das Studentenwerk der Hochschule zuständig ist, an welcher der Studierende immatrikuliert ist. In Niedersachsen gibt es Studentenwerke in Braunschweig, Göttingen, Hannover, Oldenburg und Osnabrück.
Anträge / Formulare
Die erforderlichen Formblätter sind bei den Ämtern für Ausbildungsförderung sowie bei den Studentenwerken erhältlich und liegen auch auf den Internetseiten des BMBF ausdruckbar vor.
- Erläuterungen zum Antrag der/des Auszubildenden auf Aktualisierung des Einkommens (Formblatt 7)
- Zusatz zum Antrag auf Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland (Formblatt 6)
- Erklärung der Eltern / der (des) Sorgeberechtigten zu dem Ausbildungsverhältnis bzw. Unterhaltsverhältnis des Geschwisterkindes
- Zusatzblatt für Ausländerinnen und Ausländer im Sinne des § 8 Abs. 2 und 3 BAföG (Formblatt 4)
- Erläuterungen zum Antrag auf Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland (Formblatt 6)
- Mietkostenbescheinigung
- Merkblatt zur Anrechnung von Einkommen der Auszubildenden nach §§ 21 ff. BAföG
- Antrag auf Berücksichtigung eines Härtefreibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG
- Erklärung nach § 11 Abs. 2a BAföG
- Merkblatt zur Förderung nach dem BAföG in den Fällen von Schwangerschaft und Kindererziehung
- Merkblatt zur Rückzahlung von zinsfreien Darlehen aus Haushaltsmitteln nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
- Zusatzerklärung (Anlage zu Formblatt 3)
- Antrag der/des Auszubildenden auf Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG (Formblatt 7)
- Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Gewährung eines Freibetrages gem. § 25 Abs. 3 Nr. 3 BAföG
- Bescheinigung nach § 9 BAföG (Formblatt 2)
- Merkblatt zum Ausfüllen des Antrags
- Bescheinigung über Leistungen nach dem BAföG
- Merkblatt zur Möglichkeit der Einkommensaktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG
- Erläuterungen zum Antrag auf Ausbildungsförderung (Formblatt 1 - Stand 2009)
- Bestätigung der Praktikantenstelle
- Merkblatt zu den Voraussetzungen der Förderung einer anderen Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG
- Merkblatt zur elternunabhängigen Förderung nach dem BAföG
- Bankbestätigung (über das Vermögen der/s Auszubildenden) - Anlage zum Formblatt 1
- Merkblatt zum Bildungskreditprogramm
- Bescheinigung nach § 48 BAföG (Formblatt 5)
- Antrag auf einen Härtefreibetrag nach § 29 Abs. 3 BAföG
- Zusatzblatt für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG (Anlage 2 zu Formblatt 1)
- Erklärung über außergewöhnliche Belastungen des Ehegatten/ des Vaters/ der Mutter/ der Eltern des Auszubildenden
- Erläuterungen zur Einkommenserklärung des Ehegatten des/der Auszubildenden oder des Vaters und der Mutter des/der Auszubildenden (Formblatt 3)
- Erklärung des Ehegatten / des Vaters / der Mutter (Formblatt 3)
- Antrag auf Ausbildungsförderung (Formblatt 1)
- Bescheinigung über eine Lebensversicherung (Zusatzblatt zum Formblatt 1)
- Merkblatt zu den Voraussetzungen der Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG
- Änderungsmitteilung
- Allgemeine Hinweise zu den Formblättern (Stand 26.01.2009)
- Bescheinigung der Krankenkasse über Vertragsleistungen
- Ergänzungsblatt für Einkommensbezieher (zu Formblatt 3)
- Ergänzungsblatt für Einkommensbezieher (zu Formblatt 7)
- Ergänzungsblatt für die Antragstellerin/den Antragsteller
- Antrag auf Vorausleistungen nach § 36 BAföG (Formblatt 8)
- Schulischer und beruflicher Werdegang (Anlage zum Formblatt 1)
Was sollte ich noch wissen?
Europaweit werden bis 2010 alle Studienabschlüsse auf Bachelor bzw. Master umgestellt. Dies hat auch Folgen für eine Förderung nach dem BAföG.
So ist ein Bachelor-Studiengang grundsätzlich als erste berufsqualifizierende Ausbildung förderfähig und zwar entsprechend der Regelstudienzeiten. Wurde bereits ein Diplom oder ein anderer Hochschulabschluss erlangt, bevor der Masterstudiengang aufgenommen wird, ist das Studium in der Regel nicht mehr förderfähig. Masterstudiengänge, die berufsbegleitend angeboten werden, sind nicht förderfähig, da laut Gesetz bislang nur Vollzeit-Studiengänge gefördert werden.
Die Förderung endet vorerst mit der Abschlussprüfung beim Bachelor, auch wenn diese bereits vor Semesterende abgelegt wird. Wird der Master zum nächsten beginnenden Semester aufgenommen und liegt mehr als ein Monat dazwischen, kommt es zu einer Unterbrechung der Förderung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Einkommensnachweise der Eltern
- Steuerbescheid vom vorletzten Kalenderjahr /Arbeitslosenbescheid
- Wenn kein Steuerbescheid vorhanden ist:
- Lohnsteuerkarte vom vorletzten Kalenderjahr (bis 2010)
- Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung / Bescheinigung des zuständigen Finanzamts zum steuerfreien Jahresbetrag (ab 2011)
Der Antrag muss bei der zuständigen Stelle schriftlich gestellt werden. Dies kann auch erst einmal formlos erfolgen. Für die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Angaben müssen aber bundeseinheitliche Formblätter verwendet werden. Die Formblätter werden von den Ämtern für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken bereit gehalten und liegen auch auf den Internetseiten des BMBF ausdruckbar vor.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
BAföG wird frühestens von Beginn des Monats geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, jedoch erst, wenn auch ein Antrag gestellt wurde. Der Erstantrag sollte deshalb sofort nach der Zulassung zum Studium gestellt werden. Die Ausbildungsförderung wird in der Regel für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt. Danach muss jeweils ein Weiterförderungsantrag gestellt werden.
Rechtsgrundlage
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur; aktualisiert am 04.01.2012

