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30.05.2017

Planfeststellungsverfahren und Bebauungspläne

Die Planfeststellung ist in den gesetzlich angeordneten Fällen durchzuführendes besonderes Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Vorhaben und Infrastrukturmaßnahmen.

Ein Bebauungsplan regelt die Art und Weise der möglichen Bebauung von parzellierten Grundstücken und die Nutzung der in diesem Zusammenhang stehenden von einer Bebauung frei zu haltenden Flächen.

 

Planfestellungsverfahren

Planfeststellungsverfahren für den Neubau eines Hochwasserrückhaltebeckens östlich von Bornhausen

Bekanntmachung im Planfeststellungsverfahren für den Neubau eines Hochwasserrückhaltebeckens östlich von Bornhausen im Landkreis Goslar (Antrag des Ausbauverbandes Nette vom 13.03.2023)

Der in dem Planfeststellungsverfahren anzuberaumende Erörterungstermin wird durch eine Online-Konsultation gemäß § 5 Abs. 2 und 4 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) ersetzt.

Die Durchführung der ersatzweisen Online-Konsultation wird hiermit gemäß §§ 5 Abs. 3 S. 2 PlanSiG i. V. m. 73 Abs. 6 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und § 2 Abs. 1 PlanSiG bekannt gemacht.

Wesentliches Ziel der Online-Konsultation ist es, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem o. g. Plan zu erörtern.

Bei der Online-Konsultation tritt an die Stelle der mündlichen Erörterung die Gelegenheit, sich schriftlich zu den bereitgestellten Unterlagen zu äußern. Zu den Unterlagen gehören insbesondere eine tabellarische Darstellung der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen und der diesbezüglichen Erwiderungen der Trägerin des Vorhabens sowie eine Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufs.

Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von der Online-Konsultation individuell benachrichtigt. Für die Online-Konsultation werden den zur Teilnahme Berechtigten die sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Informationen ab dem 15.11.2023 über eine Internetseite des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) zugänglich gemacht. Ihnen wird Gelegenheit gegeben, sich bis zum 28.11.2023 (einschließlich) schriftlich oder elektronisch beim NLWKN – Direktion, Dienstgebäude Braunschweig, Rudolf-Steiner-Str. 5, 38120 Braunschweig; E-Mail-Adresse: GB6-BS-Poststelle@nlwkn.niedersachsen.de zu äußern (§ 5 Abs. 4 S. 1 und 2 PlanSiG).

Betroffene, die sich bisher nicht am Verfahren beteiligt haben, sind ebenfalls zur Teilnahme an der Online-Konsultation berechtigt und können beim NLWKN – Direktion, Dienstgebäude Braunschweig, Rudolf-Steiner-Str. 5, 38120 Braunschweig; E-Mail-Adresse: GB6-BS-Poststelle@nlwkn.niedersachsen.de ab sofort bis zum Ende der Äußerungsfrist schriftlich (über die o. g. Adresse) oder per E-Mail den Zugang zur Online-Konsultation anfordern.

Hinweise:

  1. Die Regelungen über die Online-Konsultation lassen den bereits eingetretenen Ausschluss von Einwendungen unberührt (§ 5 Abs. 4 S. 4 PlanSiG).
  2. Die Teilnahme an der Online-Konsultation ist nicht verpflichtend. Bei Nichtteilnahme eines Beteiligten am Online-Konsultationsverfahren bleiben fristgerecht eingegangene Einwendungen und Stellungnahmen in vollem Umfang bestehen. Eine Wiederholung der bereits vorgebrachten Argumente in der Online-Konsultation ist daher nicht erforderlich. 
  3. Kosten, die durch die Teilnahme an der Online-Konsultation oder durch Vertreterbestellung entstehen, können nicht erstattet werden.
  4. Mit dem Abschluss der Online-Konsultation ist das Anhörungsverfahren beendet.
  5. Diese Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des NLWKN unter https://www.nlwkn.niedersachsen.de und dort unter dem Pfad „Wasserwirtschaft > Zulassungsverfahren > Talsperren und andere Stauanlagen > Bornhausen“, im zentralen UVP-Portal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/ sowie auf den Internetseiten der Stadt Seesen unter „Bürger“ > „Bauen und Wohnen“ > „Hochwasserschutz“, der Stadt Bockenem unter www.bockenem.de und der Gemeinde Holle unter www.holle.de/Bekanntmachungen eingesehen werden. Auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in der Seesener Tageszeitung „Beobachter“, im Aushangkasten im Rathaus der Stadt Bockenem und in der Zeitung „Holler Nachrichten“ wird hingewiesen.

Für die Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens werden personenbezogene Daten verarbeitet (Art. 6 Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Niedersächsisches Datenschutzgesetz). Verantwortlich für die Verarbeitung ist der NLWKN – Direktion – (Adressdaten siehe oben unter Nr. 2). Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten, Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten entnehmen Sie bitte dem Datenschutzinformationsschreiben. Dieses Informationsschreiben finden Sie im Internet unter http://www.nlwkn.de und dort über den Pfad „Datenschutz > Erklärung gemäß Art. 13 und 14 Datenschutzgrundverordnung im Rahmen von wasserrechtlichen Zulassungsverfahren“. Das Schreiben ist auch hier abrufbar. Alternativ können Sie dieses Informationsschreiben auch vom NLWKN unter der oben angegebenen Postanschrift erhalten.




Planfeststellungsverfahren für den Neubau des Radweges an der L 493

Anhörungsverfahren

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbauund Verkehr - Geschäftsbereich Hannover -, Dorfstraße 17 - 19, Hannover hat gemäß § 38 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in Verbindung mit §§ 72 ff Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahren beantragt. Für das Bauvorhaben werden Grundstücke in der Gemarkung Holle beansprucht. Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) und ein Merkblatt zur Information über das Verfahren liegen in der Zeit vom

30. August 2023 bis einschließlich 13. September 2023

bei der Gemeinde Holle – Zimmer 15 – Am Thie 1, 31188 Holle während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

  1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 27.09.2023, bei der Gemeinde Holle oder beim Landkreis Hildesheim, Straßenverkehrsamt, Marie-Wagenknecht-Straße 3, 31134 Hildesheim (Anhörungsbehörde) Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
    Nach Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 VwVfG Satz 3).
    Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unter-zeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist eine natürliche Person als Vertreter mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift zu bezeichnen. Gleichförmige Eingaben, die dem nicht entsprechen, bleiben gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt.
  2. Werden gegen den Plan Einwendungen erhoben, so werden diese in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird.
  3. Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Eingaben der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Dies gilt auch für die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen. Die Vertretung im Erörterungstermin durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
  4. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
  5. Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.
  6. Über Entschädigungsansprüche wird nicht im Planfeststellungsverfahren, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren nach dem niedersächsischen Enteignungsgesetz entschieden.
  7. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, sowie die übrigen Betroffenen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  8. Vom Beginn der Auslegung des Plans treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 Abs. 4 NStrG und die Veränderungssperre nach § 29 Abs. 1 NStrG in Kraft.

Auslegung Planfeststellungantrag für den Neubau eines Hochwasserrückhaltebeckens

Der Ausbauverband Nette, Buchholzmarkt 1, 31167 Bockenem, hat die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den Neubau eines Hochwasserrückhaltebeckens östlich von Bornhausen im Landkreis Goslar gemäß der §§ 52, 53, 107, 109 und 111 bis 114 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) i. V. m. den §§ 68 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. V. m. den §§ 16 bis 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt.

In diesem Zusammenhang wird zudem beantragt die Errichtung von durchgängigen Pegelanlagen in der Schildau bei der Winkelsmühle auf dem Flurstück 68/ 1, Flur 11 in der Gemarkung Seesen und in Bornhausen auf dem Flurstück 17, Flur 19 in der Gemarkung Bornhausen sowie in der Schaller in Bornhausen unterhalb der B 243 auf dem Flurstück 26, Flur 12, Gemarkung Bornhausen, sowie die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Schildau durch Umwandlung eines Sohlabsturzes in eine Sohlgleite auf dem Flurstück 720/ 11, Flur 1, Gemarkung Bornhausen in Bornhausen hinter dem Grundstück „Flachsrotten 22“.

Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Direktion, Geschäftsbereich 6, Standort Braunschweig, Rudolf-Steiner-Str. 5, 38120 Braunschweig.

Im Falle einer positiven Entscheidung ergeht nach § 74 VwVfG ein Planfeststellungsbeschluss.

Der Ausbauverband Nette hat den ursprünglichen Antrag auf Planfeststellung vom 05.11.2013 mit Schreiben vom 13.03.2023 zurückgenommen.

Damit haben sämtliche Einwendungen und Stellungnahmen im bisherigen Verfahren ihre Wirksamkeit verloren und es wird hiermit die Auslegung eines neuen Antrages auf Planfeststellung bekannt gegeben.

Die Planung des Ausbauverbandes Nette umfasst den Neubau eines gesteuerten Hochwasserrückhaltebeckens östlich von Bornhausen im Landkreis Goslar, Stadt Seesen auf den Flurstücken 4, 6, 35, 63, 64, 65, 66, 67, 69, 292/3, Flur 18 und 23, 24, 25/ 1, 32, 41, 43, 44, Flur 19, jeweils in der Gemarkung Bornhausen.

Das Hochwasserrückhaltebecken östlich von Bornhausen im Einzugsgebiet der Schildau ist erforderlich um Überflutungen durch Hochwasserereignisse in den Ortslagen Bornhausen und Rhüden vorzubeugen. Zudem sollen durch den Neubau dieser Anlage die Abflussverhältnisse bei Hochwasserereignissen sowie die Überflutungshäufigkeit in der Ortslage von Bornhausen und Rhüden verbessert bzw. minimiert werden.

Zum Abfangen von Hochwasserspitzen wird die Steuerung des zu errichtenden Hochwasserrückhaltebeckens im Verbund mit dem bestehenden Hochwasserrückhaltebecken südlich von Rhüden erfolgen.

Nähere Einzelheiten zu dem beantragten Vorhaben sind den Planunterlagen zu entnehmen.

Das Vorhaben mit den im Zusammenhang stehenden Maßnahmen wirkt sich im Bereich der Städte Seesen und Bockenem sowie der Gemeinde Holle aus.

Für das Vorhaben soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Für dieses Neuvorhaben besteht gemäß § 7 Abs. 1 und 3 UVPG die UVP- Pflicht.

Die Planunterlagen enthalten die folgenden wesentlichen entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens und die damit im engen Zusammenhang stehende Antragsunterlagen:

Erläuterungen und Berechnungen (Akte 1, Anlage 1.1.)

Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) mit Landschaftspflegerischem Begleitplan (LBP) einschl. Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 67 BNatSchG für unvermeidbare Eingriffe in gem. § 30 BNatSchG und § 24 NNatSchG gesetzlich geschützte Biotoptypen (Akte 2, Anlage 1.4) mit den dort aufgeführten Anlagen 1 – 10 einschließlich der damit im engen Zusammenhang stehenden folgenden Antragsunterlagen:

Umweltverträglichkeits-Varianten-Vorprüfung von sechs Standorten, FFH-Vorprüfung – mit Gesamt-Übersichtsplan und Teil- Übersichtsplan, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, 2. Änderung (Planungsgruppe Ökologie und Landschaft Braunschweig,) einschl. Darstellung von notwendigen CEF-Maßnahmen, Fischökologische Untersuchung in der Schildau oberhalb von Bornhausen (Limna, Göttingen,), „Studie zur Waldumwandlung Regenwasser- Rückhaltebecken Bornhausen (Alnus GbR,) – mit Lageplan und dem Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie

Gemäß § 70 WHG und § 109 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in Verbindung mit § 73 Abs. 3 und 5 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs.1 Satz 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) und § 19 UVPG i. V. m. § 2 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) wird die Auslegung des Antrages einschließlich der dazugehörenden Planunterlagen hiermit bekannt gemacht und die Auslegung des Plans erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 des PlanSiG durch eine Veröffentlichung im Internet.

Der Antrag und die Planunterlagen können daher in der Zeit

vom 11.04.2023 bis 10.05.2023 (einschließlich)

im Internet über das zentrale UVP-Portal des Landes Niedersachsen unter
https://uvp.niedersachsen.de/ (dort bitte bei der Suchfunktion „Bornhausen“ eingeben) eingesehen werden.

Maßgeblich ist der Inhalt der dort veröffentlichten Unterlagen.

Der Text dieser Bekanntmachung kann ebenfalls auf der o. g. Internetseite des UVP-Portals sowie auf der Internetseite des NLWKN eingesehen werden.

Außerdem wird der Text dieser Bekanntmachung zeitgleich auf den Internetseiten der Stadt Seesen, der Stadt Bockenem und der Gemeinde Holle veröffentlicht.

Daneben liegen der Antrag und die Planunterlagen nach § 3 Abs. 2 S. 1 PlanSiG als zusätzliches Informationsangebot in der Zeit vom 11.04.2023 bis 10.05.2023 bei den folgenden Stellen zu den jeweils angegebenen Dienstzeiten zur Einsicht aus:

Stadt Seesen

Marktstr. 1, 38723 Seesen

Rathaus, Bauverwaltungsabteilung (EG, Zimmer 12, Ansprechpartnerin: Frau Schrader, Tel.: 05381 / 75-254)

während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag bis Freitag

08.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Montag

13.30 Uhr bis 15.00 Uhr

Donnerstag

13.30 Uhr bis 18.00 Uhr

Eine Terminvereinbarung wäre wünschenswert.

Stadt Bockenem

Buchholzmarkt 1, 31167 Bockenem

(Zimmer 13, Ansprechpartner Herr Schrader)

Montag bis Freitag

09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Dienstag

14.00 Uhr bis 16.30 Uhr

Donnerstag

14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Zusätzlich am 1. Samstag im Monat

09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

(nach telefonischer Vereinbarung (05067-242-411) können außerhalb der Dienstzeiten weitere Termine vereinbart werden).

Gemeinde Holle

Am Thie 1, 31188 Holle

Zimmer 10

Montag

09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Dienstag

13.30 Uhr bis 16.00 Uh

Donnerstag

14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag 

09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Bitte informieren Sie sich tagesaktuell auf der jeweiligen o. g. Homepage der o. g. auslegenden Gemeinden über die jeweils geltenden Hygiene- und Abstandsmaßnahmen bzw. weitere Einschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie.“

Es wird darum gebeten, vorrangig von der Möglichkeit einer elektronischen Einsichtnahme

Gebrauch zu machen.

Personen, denen kein geeigneter Internetzugang zur Verfügung steht, können Unterlagen als CD oder in Papierform erhalten und im oben genannten Zeitraum beim

NLWKN, Direktion,

Rudolf-Steiner-Str. 5,

38120 Braunschweig,

schriftlich, telefonisch unter der Telefonnummer 0531/88691-254 oder per E-Mail an
GB6-BS-Poststelle@nlwkn.niedersachsen.de anfordern.

Gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG in Verbindung mit § 21 Abs. 1, 2 und 5 UVPG kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist,

spätestens bis zum 12.06.2023 (einschließlich)

―                

Äußerungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UVPG) und sonstige Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift bei

-       der Stadt Seesen, Marktstr. 1, 38723 Seesen

-       der Stadt Bockenem, Buchholzmarkt 1, 31167 Bockenem

-       der Gemeinde Holle, Am Thie 1, 31188 Holle

-       dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Direktion, Geschäftsbereich 6, Rudolf-Steiner-Str. 5, 38120 Braunschweig

einreichen bzw. erheben. Äußerungen und Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Dasselbe gilt für Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen.

Für die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift wird um vorherige Terminvereinbarung unter den jeweils oben angegebenen Kontaktdaten der Auslegungskommunen und des NLWKN gebeten.

Hinweise:

a)    Mit Ablauf der Einwendungs- und Äußerungsfrist sind für dieses Planfeststellungs-
verfahren alle Einwendungen und Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 21 Abs. 4 UVPG, § 73 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwVfG). Dies gilt nicht in Verbindung mit § 7 Abs. 4 und 6 Umwelt- Rechtsbehelfsgesetz.

b)    Rechtzeitig erhobene Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen werden in einem Termin erörtert (Erörterungstermin). Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Bei Ausbleiben einer oder eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne sie oder ihn verhandelt werden (§ 73 Abs. 5 Nr. 3 VwVfG). Gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 1 NWG kann ein Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 VwVfG entfallen oder auf die Erörterung bestimmter entscheidungserheblicher Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden; soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern und Behörden erfolgen soll, werden nur diese unter Mitteilung der Beschränkung schriftlich benachrichtigt.

c)    Die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 5 Nr. 4 Buchst. a VwVfG).

d)    Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 5 Nr. 4 Buchst. b VwVfG).

e)    Bei Äußerungen und Einwendungen von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte (gleichförmige Eingaben) gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.

Gleichförmige Eingaben, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer
Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis nach dem vorhergehenden Satz nicht entsprechen, können unberücksichtigt gelassen werden. Für den Fall, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird, erfolgt rechtzeitig vor dem Erörterungstermin eine Mitteilung, die bekannt gemacht wird. Ferner können gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 72 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 VwVfG).

f)     Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen sowie die Erhebung bzw. Einreichung von Einwendungen und Äußerungen entstehen, werden nicht erstattet.

g)    Für die Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens werden personenbezogene
Daten verarbeitet (Art. 6 Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Nieder-sächsisches Datenschutzgesetz). Verantwortlich für die Verarbeitung ist der NLWKN
– Direktion – (Adressdaten siehe oben). Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten, Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten entnehmen Sie bitte dem Datenschutzinformationsschreiben. Dieses
Informationsschreiben finden Sie im Internet unter https://www.nlwkn.niedersachsen.de und dort über den Pfad „Datenschutz > Erklärung gemäß Art. 13 und 14 Datenschutzgrundverordnung im Rahmen von wasserrechtlichen Zulassungsverfahren“ (siehe Starseite unten). Das Schreiben ist auch unter folgender Internetadresse abrufbar: Datenschutzerklärung des NLWKN | Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (niedersachsen.de).

Alternativ können Sie dieses Informationsschreiben auch vom NLWKN unter der oben angegebenen Postanschrift erhalten.

h)    Mit dem vorstehenden Anhörungsverfahren wird gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 Abs. 1 UVPG durchgeführt. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch die Zulassungsentscheidung oder den Plan berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umwelt-schutzes.

Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau der Nette im Stadtteil Rhüden

Der Plan für den Ausbau der Nette im Stadtteil Rhüden der Stadt Seesen durch Aufweitung der Nette auf ein Abflussvolumen von 23 m³/s wurde gemäß den §§ 68 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. den §§ 107 ff. Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) i. V. m. § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) i. V. m. den §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und i. V. m. den §§ 16 – 27 des Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) auf Antrag des Ausbauverbands Nette, Buchholzmarkt 1, 31167 Bockenem mit dem Planfeststellungsunterlagen vom 16.01.2020 mit den Änderungen und Ergänzungen in der Änderungsfassung vom 15.01.2021 am 12.05.2021 festgestellt.

Träger des Vorhabens ist der Ausbauverband Nette.

Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Verfahrens ist die untere Wasserbehörde des Landkreises Goslar, Klubgartenstraße 6, 38640 Goslar.

Das planfestgestellte Vorhaben dient im Zusammenwirken mit dem südlich von Rhüden in Höhe der Ortslage von Mechtshausen bestehenden Hochwasserrückhaltebecken im Einzugsbereich der Nette und dem noch im Zulassungsverfahren befindlichen Hochwasserrückhaltebecken östlich von Bornhausen im Einzugsbereich der Schildau dazu, durch Aufweitung der Nette auf ein Abflussvolumen von 23 m³/s die Abflussverhältnisse bei Hochwasserereignissen in der Ortslage Rhüden zu verbessern. Die Aufweitung des Abflussprofiles der Nette soll mittels Sohlvertiefung und beidseitiger Böschungsabgrabung sowie Regulierung der Gewässersohle im Ausbaubereich erfolgen.

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wurde eine Prüfung der Umweltverträglichkeit der Maßnahme durchgeführt. Die Auswirkungen der Maßnahme auf die Umwelt sind in die Gesamtabwägung eingeflossen.

Die Planfeststellung erfolgte nach Maßgabe der in Ziffer I.2. des Planfeststellungsbeschlusses vom 12.05.2021 festgestellten Unterlagen mit den vorgenommenen Grüneintragungen sowie der in Ziffer I.3. des Planfeststellungsbeschlusses enthaltenen Nebenbestimmungen und Hinweisen.

Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses und die Rechtsbehelfsbelehrung werden gemäß § 70 WHG und § 27 Abs. 1 UVPG i. V. m. § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG als Anlage bekannt gemacht.

Eine Ausfertigung des vollständigen Planfeststellungsbeschlusses einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung sowie der planfestgestellten Antragsunterlagen liegen in der Zeit

vom 18.06.2021 bis 01.07.2021 (jeweils einschließlich)

bei den folgenden Stellen zu den angegebenen Zeiten zur Einsichtnahme aus:

Stadt Seesen
Rathaus
Marktstraße 1
38723 Seesen

im Erdgeschoss im Zimmer 16 (Ansprechpartnerin: Frau Klauenberg, Tel.: 05381 / 75-254, Email: klauenberg@seesen.de) während der allgemeinen Öffnungszeiten von
Montag bis Freitag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr
Donnerstag 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Die Unterlagen können auch während der normalen Dienstzeiten außerhalb der vorgenannten allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Stadt Bockenem
Rathaus
Buchholzmarkt 1
31167 Bockenem

im Bauamt im Zimmer 11 (Ansprechpartner: Bürgerbüro, Tel.: 05067 / 242-0 und Frau Bartels, Tel.: 05067 / 242-414, Email: annette.bartels@bockenem.de) während der allgemeinen Öffnungszeiten von
Montag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr
Mittwoch 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr


Gemeinde Holle
Rathaus
Am Thie 1
31188 Holle

im Erdgeschoss im Bauamt, Zimmer 10 (Ansprechpartner: Herr Hoffmeister, Tel.: 05062 / 9084-31, Email: hoffmeister@holle.de) während der allgemeinen Öffnungszeiten von
Montag und Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr


Diese Bekanntmachung sowie der Planfeststellungsbeschluss werden zusätzlich im Internet des Landkreises Goslar unter folgender Adresse veröffentlicht:
https://www.landkreis-goslar.de/Startseite/Bürgerservice/Umwelt/Aktuelles unter dem Themenpunkt „Gewässerschutz“.

Diese Bekanntmachung sowie der Planfeststellungsbeschluss sind auch im zentralen UVP-Portal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/ eingestellt und können dort eingesehen werden.

Maßgeblich ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG, § 20 Abs. 2 Satz 2 UVPG).

Die öffentliche Auslegung wird hiermit gemäß § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 1 UVPG i. v. m. § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG bekannt gemacht. Soweit der Planfeststellungsbeschluss nicht individuell zugestellt wird, gilt dieser mit dem Ende der Auslegungsfrist gemäß § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt.

Vor dem Hintergrund der anhaltenden Corona-Situation sind die drei genannten Auslegungsstellen für Besucher/- innen nur eingeschränkt geöffnet. Der Dienstbetrieb bleibt aber aufrechterhalten, sodass die Unterlagen während der jeweils angegebenen Zeiten eingesehen werden können. Hierzu ist eine telefonische vorherige Terminabsprache mit der entsprechenden Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung (siehe die entsprechenden Ansprechpersonen) vorzunehmen. Die erforderlichen einzuhaltenden Schutzmaßnahmen (z. B. Mund-Nasen-Schutzmaske, Einweghandschuhe, Abstandsregelung, Einsichtnahme nur jeweils durch eine einzelne Person) sind dabei mit abzuklären.


Anlage

Auszug aus dem Planfeststellungsbeschluss vom 12.05.2021 – Az.: 6.2.4-66 31 15 - 109 für den Ausbau der Nette im Stadtteil Rhüden der Stadt Seesen durch Aufweitung der Nette auf ein Abflussvolumen von 23 m³/s

I. Verfügender Teil

Der Plan für die Aufweitung der Nette – Gewässer II. Ordnung - auf ein Abflussvolumen von 23 m³/s in der Ortslage von Rhüden der Stadt Seesen wird auf Antrag des Ausbauverbandes Nette, Buchholzmarkt 1, 31167 Bockenem, vom 16.01.2020 mit den Änderungen und Ergänzungen in der Änderungsfassung vom 15.01.2021 gemäß §§ 68 ff. WHG und den §§ 107 ff. NWG i. V. m. § 1 NVwVfG und den §§ 72 ff. VwVfG und i. V. m. den §§ 16 – 27 UVPG mit den sich aus diesem Beschluss ergebenden Änderungen, Nebenbestimmungen und den vorgenommenen Grüneintragungen festgestellt.

Der Beschluss ergeht unter den Nebenbestimmungen nach Ziffer I.3 dieses Beschlusses.

Der Beschluss umfasst im Rahmen der konzentrierenden und ersetzenden Wirkung und als notwendige Folgemaßnahmen gemäß § 1 NVwVfG in Verbindung mit § 75 VwVfG die folgenden weiteren behördlichen Entscheidungen:

  • Die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis nach der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nettetal (Landkreis Goslar)“.
  • Die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 30 Abs. 3 BNatSchG.
  • Die Befreiung von Verboten nach der Verordnung über Naturdenkmäler im Landkreis Goslar.

V. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Wilhelmstr. 55, 38100 Braunschweig, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) dieses Gerichts erhoben werden.

Hinweis:
Näheres zu den Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs und der Installation der notwendigen kostenfreien Zugangs- und Übertragungssoftware EGVP finden Sie auf der Internetseite www.landkreis-goslar.de/elektronische-kommunikation

Erörterungstermins im Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der Nette im Stadtteil Rhüden der Stadt Seesen

Der Ausbauverband Nette, Buchholzmarkt 1, 31167 Bockenem, hat die Planfeststellung für die Aufweitung der Nette auf ein Abflussvermögen von 23 m³/s in der Ortslage Rhüden der Stadt Seesen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes beantragt.

Die Planunterlagen haben öffentlich ausgelegen.

Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan sind mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben haben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern (§ 70 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 18 Abs.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und § 109 Abs. 2 des Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) i. V. m. § 73 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in den jeweils derzeit gültigen Fassungen).

Der Landkreis Goslar, Klubgartenstraße 6, 38640 Goslar als zuständige Planfeststellungsbehörde hat den Erörterungstermin anberaumt auf

Donnerstag, den 17.12.2020, 12:30 Uhr,
beim Landkreis Goslar
Klubgartenstr. 6, 38640 Goslar
im Kreistagssaal (Erdgeschoß).

Diese Bekanntmachung wird zusätzlich im Internet unter folgender Adresse veröffentlicht:
https://www.landkreis-goslar.de/Startseite/Bürgerservice/Umwelt/Aktuelles unter dem Themenpunkt „Gewässerschutz“. Diese Bekanntmachung ist auch im zentralen UVP-Portal des Landes Niedersachsenunter https://uvp.niedersachsen.de/ eingestellt und kann dort eingesehen werden.

Hinweise:

  1. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (§ 73 Abs. 6 S. 6 i. V. m. § 68 Abs. 1 S. 1 VwVfG.
  2. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden. Eine Pflicht zur Teilnahme besteht nicht (§ 73 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 S. 6 i. V. m. § 67 Abs. 1 S.3 VwVfG).
  3. Teilnahmeberechtigte können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Planfeststellungsverfahren betreffende Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Bevollmächtigte haben auf Verlangen die Vollmacht schriftlich nachzuweisen (§ 14 Abs. 1 VwVfG).
  4. Kosten, die durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehen, können nicht erstattet werden.

Planfeststellung für den Ausbau der Nette im Stadtteil Rhüden

Der Ausbauverband Nette, Buchholzmarkt 1, 31167 Bockenem, hat für das o. g. Vorhaben gemäß § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG ), §§ 108 und 109 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG ) und § 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG ) in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG ) und in Verbindung mit den §§ 16 – 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) in der jeweils z. Zt. gültigen Fassung die Durchführung eines Planfeststellungs-verfahrens für die Aufweitung der Nette auf ein Abflussvolumen von 23 m³/s in der Ortslage Rhüden der Stadt Seesen im Landkreis Goslar in der Gemarkung Klein Rhüden und Groß Rhüden beantragt.

Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens ist der Landkreis Goslar, Klubgartenstraße 6, 38640 Goslar.

Um die Abflussverhältnisse bei Hochwasserereignissen in der Ortslage Rhüden zu verbessern betreibt der Ausbauverband Nette südlich von Rhüden in Höhe der Ortslage von Mechtshausen ein Hochwasserrückhaltebecken im Einzugsbereich der Nette.

Da die Schildau von Bornhausen kommend südlich der Ortslage Rhüden unterhalb dieses Hochwasserrückhaltebeckens ungedrosselt in die Nette einmündet, kommt es in der Ortslage Rhüden nach wie vor bei Starkregenereignissen, wie beispielsweise 2007 und 2017, zu verschärften Abflusssituationen, bei denen durch den abflussrelevanten Querschnitt der Nette Überflutungen in der Ortslage eintreten. Auch in der Ortslage Bornhausen tritt die Schildau bei Starkregenereignissen aus dem Gewässerbett. Es entstehen in beiden Ortslagen Bornhausen und Rhüden erhebliche Schäden durch Überflutungen in immer kürzeren Zeitabständen.

Der Ausbauverband Nette hat sich daher entschlossen, ein weiteres Hochwasserrückhaltebecken im Einzugsgebiet der Schildau östlich von Bornhausen erstellen zu lassen, um Überflutungen durch Hochwasserereignisse in den Ortslagen Bornhausen und Rhüden besser beherrschbar zu machen. In diesem vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) betriebenen Planfeststellungsverfahren zur Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens mit einem Stauvolumen von 810.000 m³ wurde vom NLWKN Betriebsstelle Süd gefordert, den Gewässerquerschnitt in der Ortslage Rhüden auf eine Abflussmenge von rd. 23 m³/s aufzuweiten, da der vorhandene Querschnitt der Nette entsprechend den jahreszeitlichen Vegetationszuständen nur zwischen 16 bis 18,7 m³/s abführen kann.

Nach einer im Februar 2017 durchgeführten Voruntersuchung wurde die Aufweitung der Nette in der Ortslage Rhüden als wirtschaftlichste Lösung zur Verbesserung des Hochwasserschutzes in Verbindung mit dem geplanten Hochwasserrückhaltebecken Bornhausen empfohlen. Die Aufweitung des Abflussprofiles der Nette soll mittels Sohlvertiefung und beidseitiger Böschungsabgrabung sowie Regulierung der Gewässersohle im Ausbaubereich erfolgen.

Nähere Einzelheiten zu dem beantragten Vorhaben sind den Planunterlagen zu entnehmen.

Von dem Vorhaben könnten Grundstücke in den u. g. Kommunen, in denen die Planunterlagen ausgelegt werden, betroffen sein.

Für das Vorhaben hat der Vorhabenträger die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG beantragt. Dass die vorherige allgemeine Vorprüfung entfällt, wurde als zweckmäßig erachtet, sodass für dieses Vorhaben nach § 5 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 UVPG die UVP-Pflicht besteht.

Die Planunterlagen enthalten die folgenden wesentlichen entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens:

Akte 1

  • Anlage 1.1 Erläuterungsbericht
  • Anlage 1.2 Hydraulische Berechnung der Nette nach der Aufweitung
  • Anlage 1.4 Auszug aus dem Geotechnischen Entwurfsbericht (abfallrechtliche Kurzbewertungen mit Analyseberichten)
  • Anlage 1.5 Umweltstudie mit integriertem Landschaftspflegerischen Begleitplan:
    • Umweltstudie mit integriertem Landschaftspflegerischen Begleitplan
    • Wasserrechtlicher Fachbeitrag (WRRL)
    • FFH-Verträglichkeitsprüfung
    • Antrag auf Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung
    • Maßnahmenblätter
    • Pläne
  • Anlage 1.6 Fischökologischer Fachbeitrag

Akte 2

  • Lagepläne
  • Detailquerschnitte
  • Längsschnitte
  • Querprofile
  • Detail Brücken
  • Detaillageplan

Im Falle einer positiven Entscheidung ergeht ein Planfeststellungsbeschluss.

I. Öffentliche Auslegung

Gemäß § 70 WHG und § 109 NWG i. V. m. § 73 Abs. 3 und Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG und § 19 UVPG wird die Auslegung des Antrages einschließlich der dazugehörigen Antragsunterlagen hiermit bekannt gemacht.

Der Antrag mit den Unterlagen liegt in der Zeit vom 25.05.2020 bis 24.06.2020 (jeweils einschließlich) bei den folgenden Stellen zu den angegebenen Zeiten zur Einsichtnahme aus:

Stadt Seesen
Rathaus
Marktstraße 1
38723 Seesen

im Erdgeschoss im Zimmer 16 (Ansprechpartnerin ist Frau Klauenberg, Tel.: 05381 / 75-254, Email: klauenberg@seesen.de) während der allgemeinen Öffnungszeiten von
Montag bis Freitag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr
Donnerstag 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Die Unterlagen können auch während der normalen Dienstzeiten außerhalb der vorgenannten allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Stadt Bockenem
Rathaus
Buchholzmarkt 1
31167 Bockenem

im Bauamt im Zimmer 11 (Ansprechpartnerin ist Frau Bartels, Tel.: 05067 / 242-414, Email: annette.bartels@bockenem.de) während der allgemeinen Öffnungszeiten von
Montag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr
Mittwoch 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
und zusätzlich im Bürgerbüro an jedem 1. Samstag im Monat von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Gemeinde Holle
Rathaus
Am Thie 1
31188 Holle

im Erdgeschoss im Bauamt, Zimmer 10 (Ansprechpartner ist Herr Hoffmeister, Tel.: 05062 / 9084-31, Email: hoffmeister@holle.de) während der allgemeinen Öffnungszeiten von
Montag und Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Diese Bekanntmachung sowie der Antrag mit den Antragsunterlagen werden zusätzlich im Internet unter folgender Adresse veröffentlicht: https://www.landkreis-goslar.de/Startseite/Bürgerservice/Umwelt/Aktuelles unter dem Themenpunkt „Gewässerschutz“ (§ 27a Abs. 1 Satz 1 bis 3 VwVfG).

Diese Bekanntmachung sowie der Antrag mit den Planunterlagen sind auch im zentralen UVP-Portal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/ eingestellt und können dort eingesehen werden (§ 20 Abs. 2 Satz 1 UVPG).

Maßgeblich ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG, § 20 Abs. 2 Satz 2 UVPG).

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG in Verbindung mit § 21 Abs. 1, 2 und 5 UVPG bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, spätestens bis zum 24.07.2020 (einschließlich) Äußerungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UVPG) und sonstige Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift bei

- den vorstehend genannten Auslegungsbehörden oder
- dem Landkreis Goslar, Klubgartenstraße 6, 38640 Goslar

einreichen bzw. erheben. Äußerungen und Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Dasselbe gilt für Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 74 VwVfG einzulegen.

Hinweise:

1. Mit Ablauf der Einwendungs- und Äußerungsfrist sind für dieses Planfeststellungsverfahren alle Einwendungen und Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 21 Abs. 4 UVPG, § 73 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwVfG i. V. m. § 7 Abs. 4 und 6 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG ) in der z. Zt. gültigen Fassung).

2. Nach Ablauf der Einwendungsfrist können Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen später nur nach § 70 Abs. 1 WHG i. V. m. § 14 Abs.6 WHG geltend gemacht werden.

3. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden (§ 73 Abs. 5 Nr. 3 VwVfG).

4. Etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG sind bei den vorstehend genannten Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen (§ 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 VwVfG).

5. Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 a VwVfG).

6. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 b VwVfG).

7. Bei Äußerungen und Einwendungen von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte (gleichförmiger Eingaben) gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von Ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.
Gleichförmige Eingaben, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, oder dem Erfordernis nach dem vorhergehenden Satz nicht entsprechen, können unberücksichtigt gelassen werden. Für den Fall, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird, erfolgt rechtzeitig vor dem Erörterungstermin eine Mitteilung, die in den örtlichen Tageszeitungen in dem Gebiet, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, und die auf der Internetseite des Landkreises Goslar bekannt gemacht wird. Ferner können gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder nur unleserlich angegeben haben (§ 72 i. V. m. § 63 Abs. 3 i. V. m. § 17 Abs. 1 und 2 VwVfG).

8. Sofern im Planfeststellungsverfahren Einwendungen erhoben werden, werden die zur Bearbeitung der Einwendungen erforderlichen personenbezogenen Daten der einwendenden Person(en) verarbeitet (Art. 6 EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO ) in Verbindung mit § 3 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG ) in den jeweils z. Zt. gültigen Fassungen.

9. Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen sowie die Erhebung bzw. Einreichung von Einwendungen und Äußerungen entstehen, können nicht erstattet werden.

10. Mit dem vorstehenden Anhörungsverfahren wird gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 Abs. 1 UVPG durchgeführt.

11. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Corona-Situation sind die 3 genannten Auslegungsstellen für Besucher*innen nur eingeschränkt geöffnet. Der Dienstbetrieb bleibt aber aufrechterhalten, sodass die Unterlagen während der jeweils angegebenen Zeiten eingesehen werden können. Hierzu ist eine telefonische vorherige Terminabsprache mit der entsprechenden Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung (siehe entsprechende Ansprechpersonen) vorzunehmen. Die erforderlichen einzuhaltenden Schutzmaßnahmen (z. B. Mund-Nasen-Schutzmaske, Einweghandschuhe, Abstandsregelung, Einsichtnahme nur jeweils durch eine einzelne Person) sind dabei mit abzuklären.

Planfeststellung für den Ersatzneubau der Autobahnbrücke - Unterführung DB und »Innerste«

Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz

Ersatzneubau des Brückenbauwerks Z1 – Unterführung DB und „Innerste“ – im Zuge der A 39 von Bau-km 1+000,00 bis 2+482,50 sowie notwendige landschaftspflegerische Kompensationsmaßnahmen in den Gemarkungen Holle, Binder, Grasdorf und Wartjenstedt

Der Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 06.01.2020 Az. P226.31027-4/16-A 39 BW Z 1, der das o. a. Bauvorhaben betrifft, liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung) in der Zeit vom 21.01.2020 bis einschließlich zum 03.02.2020 bei der Gemeinde Holle, Bauamt (Zimmer 10), Am Thie 1, 31188 Holle, während der Dienststunden

Montags 7:30 – 16:30 Uhr
Dienstags 7:30 – 16:30 Uhr
Mittwochs 7:30 – 13:15 Uhr
Donnerstags 7:30 – 18:15 Uhr
Freitags 7:30 – 13:30 Uhr

zur allgemeinen Einsicht aus.

Darüber hinaus können der Planfeststellungsbeschluss und der festgestellte Plan (ungesiegelt) im o. g. Auslegungszeitraum auch auf der Internetseite der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr unter https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview eingesehen werden.

Im Falle von Abweichungen ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich (§ 27a Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Eine Einsichtnahme in den Planfeststellungsbeschluss und den festgestellten Plan ist während dieses Zeitraumes auch bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Stabsstelle Planfeststellung, Harztorwall 24b, 38300 Wolfenbüttel, möglich.

Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den übrigen Betroffenen ge-genüber als zugestellt gemäß § 74 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz.

Einsicht in das Planfeststellungsverfahren für den Bau der 380-kV-Leitung Wahle-Mecklar

Planfeststellungsverfahren für den Bau des Teilabschnittes A der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Wahle-Mecklar zwischen den Umspannwerken Wahle und Lamspringe

Der Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 31.05.2019, P213-05020-10 WM A, der das o. a. Bauvorhaben betrifft, liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung) in der Zeit vom 04.07.2019 bis einschließlich zum 17.07.2019 bei der Gemeinde Holle, Am Thie 1, - Zimmer 15 -, 31188 Holle während der Dienststunden

Montags 7:30 - 16:30 Uhr
Dienstags 7:30 - 16:30 Uhr
Mittwochs 7:30 – 13:15 Uhr
Donnerstags 7:30 – 18:15 Uhr
Freitags 7:30 – 13:30 Uhr

zur allgemeinen Einsicht aus.

Darüber hinaus können der Planfeststellungsbeschluss und der festgestellte Plan (ungesiegelt) im o. g. Auslegungszeitraum auch auf der Internetseite https://uvp.niedersachsen.de eingesehen werden.
Im Falle von Abweichungen ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich (§ 27a Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Eine Einsichtnahme in den Planfeststellungsbeschluss und den festgestellten Plan ist während dieses Zeitraumes auch bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Stabsstelle Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, nach vorheriger Terminabsprache, möglich.

Die individuelle Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses wird durch öffentliche Bekanntmachung im Niedersächsischen Ministerialblatt und in der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung, der Peiner Allgemeinen Zeitung, den Peiner Nachrichten, der Goslarschen Zeitung, dem Seesener Beobachter, der Braunschweiger Zeitung, den Northeimer Neuesten Nachrichten, der Salzgitter Zeitung und der Alfelder Zeitung ersetzt.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, als zugestellt.

Planfeststellungsverfahren 380-kV-Leitung Wahle-Mecklar - Erörterungstermin

Planfeststellungsverfahren 380KV Leitung; 1. Planänderung

Planfeststellungsverfahren 380KV Leitung

Planfeststellungsverfahren der Brückenbauwerke in der Gemeinde Holle

Planfeststellungsverfahren für den Ersatzneubau der Brückenbauwerke BW 3081 (Wöhlertalbrücke), BW 3076 (Brücke über die Innerste), BW 3075a (Brücke über die K 306) und BW 3070 (AD Salzgitter, Überführung der A 39) im Zuge des 6-streifigen Ausbaus der A 7 von nördlich Wöhlertalbrücke bis südlich AD Salzgitter (Betr.-km 190,150 bis Betr.-km 197,600) in den Gemarkungen Wöhle, Heersum, Derneburg, Holle, Grasdorf und Binder

I.

Die Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Gandersheim hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Stabsstelle P 20, Göttinger Chaussee 76A, 30453 Hannover, beantragt.

Die vorliegende Planung umfasst den Ersatzneubau der Brückenbauwerke BW 3081 (Wöhlertalbrücke), BW 3076 (Brücke über die Innerste), BW 3075a (Brücke über die K 306) und BW 3070 (AD Salzgitter, Überführung der A 39), den Entfall des BW 3075 (landwirtschaftlicher Weg) sowie die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen.

Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Wöhle, Heersum, Derneburg, Holle, Grasdorf und Binder beansprucht.

Die vorliegenden Planunterlagen enthalten

Erläuterungsbericht mit Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (Unterlage 1),
Übersichtskarte (U 2.1),
Übersichtslagepläne (U 3.1),
Übersichtshöhenpläne (U 4.1),
Lagepläne (U 5.1),
Höhenpläne (U 6),
Übersichtslagepläne zum Immissionsschutz (U 7.1),
Lageplan zum Immissionsschutz (U 7.2),
Übersichtslagepläne zur Entwässerung (U 8.1),
Übersichtslageplan Landschaftspflegerischer Begleitplan (U 9.1),
Maßnahmenpläne LBP (U 9.2),
Maßnahmenblätter LBP (U 9.3),
Tabellarische Gegenüberstellung Eingriff/Kompensation (U 9.4),
Grunderwerbsunterlagen (U 10),
Regelungsverzeichnis (U 11),
Straßenquerschnitte (U 14),
Bauwerkspläne (U 16),
Schalltechnische Untersuchung (U 17.1),
Luftschadstofftechnische Untersuchung (U 17.2),
Wassertechnische Untersuchung (U 18),
Landschaftspflegerischer Begleitplan (U 19.1),
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (U 19.2),
FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (U 19.3),
Kartierbericht mit Kartierungsplänen (U 19.4),
Verkehrsuntersuchung (U 20.1),
Variantenuntersuchung Achslinienwahl (U 20.2),
Variantenpläne AD Salzgitter (U 20.3).

 

II.

(1) Die Planfeststellungsunterlagen liegen in der Zeit vom 06.06.2017 bis zum 05.07.2017 einschließlich bei der Gemeinde Holle, Zimmer 15, während der Dienststunden (Mo. u. Di. 7.30 Uhr – 16.30 Uhr, Mi. 7.30 Uhr – 13.15 Uhr, Do. 7.30 Uhr – 18.15 Uhr, Fr. 7.30 Uhr – 13.00 Uhr) zur allgemeinen Einsicht aus.

Darüber hinaus können die Planfeststellungsunterlagen im o. g. Auslegungszeitraum ab dem 06.06.2017 bei der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Planfeststellungsbehörde) eingesehen werden. Im Falle von Abweichungen ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich (§ 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG).

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gem. § 73 Abs. 4 S. 1 VwVfG Einwendungen gegen den Plan geltend machen. Die Einwendungen sind bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis einschließlich zum 19.07.2017, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Holle oder der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Stabsstelle P 20 (Planfeststellungsbehörde), Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover zu erheben.

Vor dem 06.06.2017 eingehende Einwendungen werden als unzulässig zurückgewiesen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Einwendungen sind nach Ablauf der vorgenannten Einwendungsfrist ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 VwVfG).

Gem. § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG können Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der VwGO gegen die Entscheidung einzulegen, bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis einschließlich zum 19.07.2017 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinigungen gegen den Plan sind gem. § 73 Abs. 4 S. 6 i.V.m. § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG ebenfalls nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen.

Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/ Unterzeichner als Vertreterin/Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden Einwendungen genannt werden. Vertreterin/ Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.

(2) Diese Bekanntmachung und die Auslegung der Planunterlagen dienen auch der In-Kenntnis-Setzung der anerkannten Naturschutzvereinigungen nach § 38 Abs. 1 Satz 2 NAGBNatSchG über den Inhalt und den Ort des Vorhabens.

(3) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 FStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen oder Stellungnahmen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin/der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG).
In dem Termin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden.

(4) Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

(5) Über die Zulässigkeit des Verfahrens und die Einwendungen bzw. Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Planfeststellungsbehörde) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwenderinnen/ Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG).

(6) Die Nummern 1, 2, 3 und 4 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entsprechend. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 3 ff. UVPG).

 

III.

Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegenheit gegeben ist, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre, § 9a FStrG). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.

Zugleich tritt die Anbaubeschränkung nach § 9 FStrG in Kraft.

Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabensträger ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).

Planfeststellungsverfahren für die Eisenbahnbrücke in Holle

(Holle) I. Die DB Netz AG, Regionalbereich Nord, hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beim Eisenbahnbundesamt, Außenstelle Hannover, Herschelstraße 3, 30159 Hannover beantragt. Anhörungsbehörde ist die Niedersächsische Landes-behörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 33, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover.

Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkung Holle beansprucht.

Die vorliegende Planung umfasst im Wesentlichen den Ersatzneubau der o.a. Eisenbahnüberführung, da das vorhandene Bauwerk irreparable Schäden aufweist und daher vollständig abgebrochen werden muss. Es wird durch ein als Vollrahmen ausgebildetes neues Brückenbauwerk ersetzt.

Die vorliegenden Planunterlagen enthalten Erläuterungsbericht, Übersichts-, Lage-, Grunderwerbsplan, Bauwerksverzeichnis und Grunderwerbsverzeichnis, Bauwerkspläne, Baustelleneinrichtungs- und Erschließungsplan, Fotodokumentation, Landschaftspflegerischen Fachbeitrag mit integrierter FFH-Verträglichkeitsprüfung und Umweltverträglichkeitsstudie, Maßnahmenplanung, Fachbeitrag Artenschutz, Schall-und Erschütterungsgutachten sowie Unterlagen über die geotechnische Erkundung, Bauwerkserkundung und abfalltechnisches Kurzkonzept.

II.

(1) Die Planfeststellungsunterlagen liegen in der Zeit vom 29.03.2017 bis zum 28.04.2017 einschließlich bei der Gemeinde Holle, Am Thie 1, 31188 Holle, im Bauamt, Zimmer Nr.10, während der folgenden Dienststunden aus :

Montag 9.00 - 12.00 Uhr
Dienstag 13.30 – 16.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 14.00 – 18.00 Uhr
Freitag 9.00 – 12.00 Uhr.

Eine Einsichtnahme in die Planunterlagen ist zudem nach vorheriger telefonischer Absprache auch außerhalb dieser Zeiten möglich.
Darüber hinaus können die Planfeststellungsunterlagen im o. g. Auslegungszeitraum auch auf der Internetseite der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr unter https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview eingesehen werden.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gem. § 73 Abs. 4 S. 1 VwVfG ab dem 29.03.2017 bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis zum 12.05.2017 einschließlich, bei der Gemeinde Holle oder der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 33 (Planfeststellungsbehörde), Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Vor dem 29.03.2017 eingehende Einwendungen werden als unzulässig zurückgewiesen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Einwendungen sind nach Ablauf der vorgenannten Einwendungsfrist ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 VwVfG).

Gem. § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG können Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis einschließlich zum 12.05.2017 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Vor dem 29.03.2017 eingehende Stellungnahmen werden als unzulässig zurückgewiesen.

Stellungnahmen von Vereinigungen gegen den Plan sind gem. § 73 Abs. 4 S. 6 i.V.m. § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG ebenfalls nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen.

Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/ Unterzeichner als Vertreterin/Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden Einwendungen genannt werden. Vertreterin/ Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.

(2) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Nr. 1 AEG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden dieje-nigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin/der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG).
In dem Termin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden.

(3) Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

(4) Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die Einwendungen und Stellungnahmen entscheidet nach Abschluss des Anhörungsverfahrens das Eisenbahnbundesamt (Planfeststellungsbehörde). Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwenderinnen/ Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG).

(5) Die Nummern 1 bis 4 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Abs. 1 UVPG entsprechend. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 3 ff. UVPG).

III.

Mit dem Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 19 AEG in Kraft.
Ab diesem Zeitpunkt dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Abs. 2 VwVfG) und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.

Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabensträger ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).

Bebauungspläne

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 67 "Störtenberg Ost" in der Ortschaft Holle der Gemeinde Holle

Der Rat der Gemeinde Holle hat in seiner Sitzung am 15.12.2022 gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt geltenden Fassung den Bebauungsplan Nr. 67 „Störtenberg Ost“ in der Ortschaft Holle als Satzung beschlossen.

Hiermit wird der Bebauungsplan Nr. 67 „Störtenberg Ost“ in der Ortschaft Holle gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.

Das Plangebiet liegt am südöstlichen Ortsrand der Ortschaft Holle. Es grenzt im Westen an das Wohngebiet an der Straße „Sonnenberg“ an. Im Osten und Norden grenzen landwirtschaftliche Flächen an. Im Süden wird das Plangebiet durch die Kreisstraße 305 begrenzt. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 1,9 ha.

Der Plangeltungsbereich wird im obenstehenden Übersichtsplan dargestellt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Die Planunterlagen des Bebauungsplanes Nr. 67 „Störtenberg Ost“ können in der Gemeindeverwaltung in Holle, Am Thie 1, Zimmer 15, während der Sprechzeiten der Verwaltung

Montag           09.00 – 12.00 Uhr
Dienstag         13.30 – 16.00 Uhr
Mittwoch         keine Sprechzeiten
Donnerstag     14.00 – 18.00 Uhr
Freitag            09.00 – 12.00 Uhr
und nach Vereinbarung

von jedermann eingesehen werden.

Über den Inhalt des Bebauungsplanes einschl. der Begründung kann Auskunft verlangt werden.

Weiterhin wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt geltenden Fassung auf die nachfolgenden Rechtsfolgen hingewiesen:

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 a Nr. 1-4 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe der Änderung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt geltenden Fassung über die Entschädigung von durch die Änderung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Holle, den 07.02.2023                                  

Inkrafttreten der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Holle

Der Landkreis Hildesheim hat mit Verfügung vom 30.08.2022, Az.: (910) 15 11 50, die vom Rat der Gemeinde Holle am 13.07.2021 beschlossene 25. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) mit einer Ausnahme genehmigt.

Die Ausnahme betrifft den Änderungsbereich "Teilgebiet 1 - Ortschaft Derneburg"; er wurde gemäß Genehmigungsverfügung gestrichen.

Die Änderungsbereiche sind auf der obenstehenden Karte dargestellt.

Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wird die Genehmigung der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim wird die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Die genehmigte 25. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus den Planzeichnungen und der Begründung mit Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung kann vom Tage dieser Bekanntmachung an im Rathaus der Gemeinde Holle, Am Thie 1, - Zimmer 15 -, 31188 Holle während der Sprechzeiten

Montag:               9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag:             13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:             keine Sprechzeiten
Donnerstag:         14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag:                9:00 bis 12:00 Uhr

und nach Vereinbarung von jedermann eingesehen werden.

Jedermann kann über den Inhalt der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes auch Auskunft verlangen.

Weiterhin wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt geltenden Fassung auf die nachfolgenden Rechtsfolgen hingewiesen:

Unbeachtlich werden

  1. nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Holle unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Holle, den 06. Februar 2023

Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 68 "Zimmerplatz"

Bauleitplanung der Gemeinde Holle im OT Holle

HIER: Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplanvorentwurf gemäß  § 3 Abs. 1 BauGB

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Holle hat in seiner Sitzung am 15.12.2022 die Aufstel­lung des Bebauungsplans beschlossen.

Lage und Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich im Zentrum des Ortsteiles Holle. Es umfasst den Kreuzungsbereich der Straßen Marktstraße (L493), Am Knick (K305) und Hollenweg sowie einen Teilbereich eines südlich der Straße Am Knick gelegenen privaten Gartens. Der Geltungsbereich wird im anhängenden Übersichtsplan im Maßstab 1:5000 dargestellt.

Planungsanlass und -ziel
Die Gabelung der Marktstraße und der Straße Am Knick ist einer der verkehrsreichsten innerörtlichen Bereiche insbesondere zu den morgendlichen und abendlichen Stoßzeiten infolge Berufspendler und durch Kundenverkehr von und zu den Geschäften im Ortszentrum.
Aufgrund des Gefährdungspotentials der schlecht einsehbaren Kreuzung kommt es immer wieder zu Unfallsituationen. Um die Verkehrsführung zu entschärfen und die Fahrgeschwindigkeit im Kreuzungsbereich herabzusetzen, soll die Kreuzung gemäß dem Ziel des Dorfentwicklungsplans zur Verkehrsberuhigung des Ortszentrums zu einem Kreisverkehr umgebaut werden. Aufgrund fehlender Parkplätze im Ortszentrum, soll am Südrand der Straße Am Knick die Planung eines öffentlichen Parkplatzes in den Bebauungsplan einbezogen werden.
Da die Planung auf Wunsch der Gemeinde erfolgt, soll die planungsrechtliche Sicherung nicht durch ein Planfeststellungsverfahren nach dem Niedersächsischen Straßengesetz (NStrG), sondern nach dem Baugesetzbuch (BauGB) durch einen Bebauungsplan erfolgen.

Art des Bebauungsplans
Der Bebauungsplan beinhaltet lediglich örtliche Verkehrsflächen einschließlich Nebenanlagen der Ver- und Entsorgung und keine Festsetzungen über die Art und das Maß baulicher Nutzungen und zu überbaubaren Grundstücksflächen. Da somit nicht die Voraussetzungen nach § 30 Absatz 1 BauGB erfüllt werden, handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Absatz 3 BauGB.

Bisher verfügbare umweltrelevante Belange

Schalltechnik
Da der Neubau der Kreisverkehrsanlage zu einer Änderung des Verkehrslärms und hinsichtlich der angrenzenden Nutzungen zu einer Überschreitung der Vorsorgegrenzwerte führen kann, wurde ein schalltechnisches Gutachten in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse des Gutachtens liegen zurzeit noch nicht vor.

Artenschutz
Da vom geplanten Kreisel eine zum Straßenbereich gehörende Grünfläche mit alten Laubbäumen und vom geplanten öffentlichen Parkplatz eine private Gartenfläche mit Gehölzen betroffen ist, wurde eine artenschutzrechtliche Potentialanalyse in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse des Gutachtens liegen zurzeit noch nicht vor.

Umweltbericht
Die bisher verfügbaren umweltrelevanten Belange werden im Vorentwurf des Umweltberichts behandelt, der einen gesonderten Teil der Entwurfsbegründung bildet. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. –vorprüfung ist nicht erforderlich.

Nach § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB) ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Diese frühzeitige Unterrichtung erfolgt in der Zeit vom

                              14. Februar 2023 bis einschließlich 14. März 2023

durch Auslegung des Planvorentwurfs nebst Begründung mit Umweltbericht im Bauamt der Gemeinde Holle – Zimmer 15 – Am Thie 1, 31188 Holle während der Dienststunden. Außerdem können die Planunterlagen gemäß § 4a Abs. 4 BauGB auf der Internetseite der Gemeinde Holle eingesehen werden (www.holle.de).

Gelegenheit zu Gesprächen zwecks Anhörung und Darlegung und somit zur Äußerung und Erörterung ist gegeben. Mit dieser Anhörung wird den interessierten Bürgern die Möglichkeit gegeben, sich an der Planaufstellung zu beteiligen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Anregungen aufgrund der noch durchzuführenden öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vorbehalten bleiben.

Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 67 und örtliche Bauvorschrift "Störtenberg Ost" im OT Holle

Hier: Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes gemäß § 3 (2) BauGB

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Holle hat in seiner Sitzung am 30.09.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 67 und örtliche Bauvorschrift „Störtenberg Ost“ in der Gemarkung Holle beschlossen. Den Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Planentwurfs hat der Verwaltungsausschuss am 13.10.2022 gefasst.


Lage und Beschreibung des Plangebietes
Das Planungsgebiet befindet sich am südöstlichen Ortsrand der Gemeinde Holle. Im Westen grenzt das Wohngebiet an der Straße Sonnenberg an. Im Osten und Norden schließen landwirtschaftliche Flächen an. Im Süden wird das Planungsgebiet durch die Kreisstraße 305 begrenzt. Die Flächen des Planungsgebietes werden heute landwirtschaftlich genutzt. Das Planungsgebiet hat eine Größe von etwa 1,9 ha. Das Planungsgebiet befindet sich in Privateigentum.


Planungsanlass und -ziel
Aufgrund der sehr hohen Nachfrage nach Baugrundstücken in Holle, die auch durch die neugeschaffenen Kapazitäten im Baugebiet „Holle Nord II“ und durch Baulückenerschließung innerhalb des Ortes nicht gedeckt werden können, besteht ein Planungserfordernis, welches zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 67 „Störtenberg Ost“ geführt hat.
Mit der Ausweisung des Planungsgebietes soll die Wohnbebauung im Südosten des Ortes fortgeführt werden. Das Planungsgebiet schließt sich an das Neubaugebiet „Störtenberg II“ an und kann an die bereits vorhandene technische Infrastruktur angebunden werden.
Zweck des Bebauungsplanes ist die Festsetzung eines „Allgemeinen Wohngebietes (WA)“ gemäß § 4 BauNVO zur Steuerung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Der Bebauungsplan wird aus der 25. Änderung des Flächennutzungsplans entwickelt, der hier „Wohnbaufläche (W)“ gemäß § 1 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausweist.
Die Lage des Plangeltungsbereichs wird im nachfolgenden Übersichtsplan dargestellt.


Bisher verfügbare umweltrelevante Belange
- ein schalltechnisches Gutachten zu den Immissionen aus dem Straßenverkehrslärm der BAB A7/A39 und der K 305 sowie des Windparks „Holle“
- eine artenschutzrechtliche Untersuchung
- eine geotechnische und umweltgeologische Untersuchung
- eine hydraulische Berechnung zur Bemessung der Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung
- bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen zur notwendigen Untersuchung archäologischer Belange, zum zu entwickelnden Bodenschutzkonzept einschließlich Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung, zur anstehenden Erdfallgefährdungskategorie 2, zu den erforderlichen externen Kompensationsmaßnahmen sowie des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Niedersachsen zum Kampfmittelverdacht.
Die bisher verfügbaren umweltrelevanten Belange werden im Entwurf des Umweltberichts behandelt, der einen gesonderten Teil der Entwurfsbegründung bildet. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. –vorprüfung ist nicht erforderlich.


Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 67 und örtliche Bauvorschrift „Störtenberg Ost“ und der Entwurf der zugehörigen Begründung einschließlich Umweltbericht sowie die vorgenannten Fachgutachten/Untersuchungen zu Schallimmissionen, zum Artenschutz sowie zur Geotechnik und Umweltgeologie liegen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats zu jedermanns Einsicht öffentlich aus
vom 24. Oktober 2022 bis 22. November 2022 einschließlich
im Bauamt der Gemeinde Holle – Zimmer 15 – Am Thie 1, 31188 Holle während der Dienststunden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift abgegeben werden. Außerdem können die Planunterlagen einschl. der vorgenannten Fachgutachten/Untersuchungen gemäß § 4a Abs. 4 BauGB auf der Internetseite der Gemeinde Holle eingesehen werden (www.holle.de).
Auskünfte zur Planung werden von der Bauamtsleiterin Adelhelm (Tel. 05062/908428, adelhelm@holle.de) erteilt. Für die Einsichtnahme in die Unterlagen im Bauamt und für die Abgabe von Stellungnahmen zur Niederschrift ist eine vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 05062/908428 oder per E-Mail unter adelhelm@holle.de erforderlich.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen entsprechend § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 67 und örtliche Bauvorschrift »Störtenberg Ost«

Bauleitplanung der Gemeinde Holle im OT Holle, Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 67 und örtliche Bauvorschrift „Störtenberg Ost“ hier: Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplanvorentwurf gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Holle hat in seiner Sitzung am 30.09.2021 die Aufstel-lung des Bebauungsplans beschlossen.

Lage und Beschreibung des Plangebietes

Das Planungsgebiet befindet sich am südöstlichen Ortsrand der Gemeinde Holle. Im Westen grenzt das Wohngebiet an der Straße Sonnenberg an. Im Osten und Norden grenzen landwirtschaftliche Flächen an. Im Süden wird das Planungsgebietes durch die Kreisstraße 305 begrenzt. Die Flächen des Planungsgebietes werden heute landwirtschaftlich genutzt. Das Planungsgebiet hat eine Größe von etwa 1,9 ha. Das Planungsgebiet befindet sich in Privateigentum.

Planungsanlass und -ziel

Aufgrund der sehr hohen Nachfrage nach Baugrundstücken in Holle, die auch durch die neugeschaffenen Kapazitäten im Baugebiet „Holle Nord II“ und durch Baulückenerschließung innerhalb des Ortes nicht gedeckt werden können, besteht ein Planungserfordernis, welches zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 67 „Störtenberg Ost“ geführt hat. Mit der Ausweisung des Planungsgebietes soll die Wohnbebauung im Südosten des Ortes fortgeführt werden. Das Planungsgebiet schließt sich an das Neubaugebiet „Störtenberg II“ an und kann an die bereits vorhandene technische Infrastruktur angeschlossen werden. Zweck des Bebauungsplanes ist die Festsetzung eines „Allgemeinen Wohngebietes (WA)“ gemäß § 4 BauNVO zur Steuerung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Der Bebauungsplan wird aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt, der hier „Wohnbaufläche (W)“ gemäß § 1 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dargestellt.

Bisher verfügbare umweltrelevante Belange

Schalltechnik
Für das Plangebiet wurde ein Schalltechnisches Gutachten zur Ermittlung der Immissionen aus dem Straßenverkehrslärm der BAB A7/A39 und der K 305 sowie des Windparks „Holle“ erstellt.

Artenschutz
Nach den bisher durchgeführten artenschutzfachlichen Begehungen ist die Eingriffsfläche vollkommen frei von Brutvögeln und Hamstern. Mit weiteren Vorkommen europarechtlich geschützter Arten ist gemäß vorläufiger Beurteilung durch das Gutachterbüro nicht zu rechnen. Der abschließende artenschutzrechtliche Fachbeitrag wird im Spätsommer 2022 fertiggestellt.

Umweltbericht
Die bisher verfügbaren umweltrelevanten Belange werden im Entwurf des Umweltberichts behandelt, der einen gesonderten Teil der Entwurfsbegründung bildet. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. –vorprüfung ist nicht erforderlich.

Nach § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB) ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Diese frühzeitige Unterrichtung erfolgt in der Zeit vom

23. August 2022 bis einschließlich 21. September 2022

durch Auslegung des Planvorentwurfs einschl. schalltechnischem Gutachten im Bauamt der Gemeinde Holle – Zimmer 15 – Am Thie 1, 31188 Holle während der Dienststunden. Außerdem können die Planunterlagen einschl. schalltechnischem Gutachten gemäß § 4a Abs. 4 BauGB hier eingesehen werden:

Gelegenheit zu Gesprächen zwecks Anhörung und Darlegung und somit zur Äußerung und Erörterung ist gegeben. Mit dieser Anhörung wird den interessierten Bürgern Möglichkeit gegeben, sich an der Planaufstellung zu beteiligen.

Vor dem Hintergrund der derzeitigen Corona-Situation ist die genannte Auslegungsstelle für Besucher*innen nur eingeschränkt geöffnet. Der Dienstbetrieb bleibt aber aufrechterhalten, sodass die Unterlagen während der Dienststunden eingesehen werden können. Hierzu ist eine telefonische vorherige Terminabsprache mit der Gemeindeverwaltung, Herrn Hoffmeister (05062/9084-31), vorzunehmen. Die erforderlichen einzuhaltenden Schutzmaßnahmen (z.B. Mund-Nasen-Schutzmaske, Abstandsregelung, Einsichtnahme nur jeweils durch eine einzelne Person) sind dabei mit abzuklären.

Es wird darauf hingewiesen, dass Anregungen aufgrund der noch durchzuführenden öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vorbehalten bleiben.

Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 31 und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 65

Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 31 und örtliche Bauvorschrift »Unter den Gärten « und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 65 und örtliche Bauvorschrift »Unter den Gärten III« als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Holle hat in seiner Sitzung am 11.02.2021 die Aufstel­lung des o. g. Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Planungsanlass und -ziel

Im westlichen unbebauten Bereich des Grundstücks „Wohldenbergstraße 8“ (Flurstück 67/5) ist ein Hinterlieger-Wohnhaus geplant. Die Zufahrt soll von der Straße „Hinter den Gärten“ über das westlich angrenzende Flurstück 67/4 erfolgen. Der westliche Randbereich des geplanten Hinterlieger-Grundstücks und die Zufahrt befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 31 und örtliche Bauvorschrift „Unter den Gärten“. Der östliche Restbereich des Grundstücks liegt im unbeplanten Innenbereich des Ortsteils Sillium gemäß § 34 BauGB, der durch dörfliche Mischnutzung geprägt ist.

Auf dem westlich angrenzenden Flurstück 67/4 ist am Nordrand des Grundstücks „Hinter den Gärten“ 2 (Flur­stücke 68/5, 68/4 und 68/7) im Rahmen der Umstellung der Heizung des Wohnhauses auf eine Pelletheizung außerdem eine Garage mit einer Photovoltaik-Dachanlage geplant. Diese Maßnahmen betreffen den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 31 und örtliche Bauvorschrift „Unter den Gärten“, der hier Allgemeines Wohngebiet (WA) und außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen etc. festsetzt.

Planverfahren

Die planungsrechtliche Voraussetzung für beide Bauvorhaben soll mit der Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 31 und örtliche Bauvorschrift „Unter den Gärten“ und mit der Aufstellung des größeren neuen Bebauungsplans Nr. 65 und örtliche Bauvorschrift „Unter den Gärten III“ geschaffen werden.

Da mit der Planung eine Nachverdichtung des Innenbereichs von Sillium erreicht werden soll, wird der Bebauungsplan nach § 13 a als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt.

Das Bebauungsplanverfahren gem. § 13 a BauGB wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB und ohne Umweltbericht nach § 2a BauGB und ohne Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, durchgeführt.

Im Verfahren nach § 13 a BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 1 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13 Abs. 2 abgesehen.

Gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird der Bebauungsplanentwurf im Bauamt der Gemeinde Holle – Zimmer 15 – Am Thie 1, 31188 Holle während der Dienststunden vom 25. Mai 2022 bis 24. Juni 2022 einschließlich öffentlich ausgelegt.

Die Planunterlagen können außerdem auf der Internetseite der Gemeinde eingesehen werden (www.holle.de).

Äußerungen zur Planung können während der Auslegungsfrist schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift abgegeben werden.

Vor dem Hintergrund der derzeitigen Corona-Situation ist die genannte Auslegungsstelle für Besucher*innen nur eingeschränkt geöffnet. Der Dienstbetrieb bleibt aber aufrechterhalten, sodass die Unterlagen während der Dienststunden eingesehen werden können. Hierzu ist eine telefonische vorherige Terminabsprache mit der Gemeindeverwaltung, Herrn Hoffmeister (05062/9084-31), vorzunehmen. Die erforderlichen einzuhaltenden Schutzmaßnahmen (z. B. Mund-Nasen-Schutzmaske, Abstandsregelung, Einsichtnahme nur jeweils durch eine einzelne Person) sind dabei mit abzuklären.

Holle, den 17.05.2022

Inkrafttreten der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29-3 »Süd« in der Ortschaft Sottrum

Der Rat der Gemeinde Holle hat in seiner Sitzung am 24.02.2022 gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt geltenden Fassung die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29-3 „Süd“ in der Ortschaft Sottrum als Satzung beschlossen.

Hiermit wird die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29-3 „Süd“ in der Ortschaft Sottrum gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.

Der Planänderungsbereich liegt am Südostrand der Ortschaft Sottrum. Er grenzt im Nordwesten und Süden an gewerblich genutzte Flächen, die sich ebenfalls im Geltungsbereich des Bebau-ungsplans Nr. 29/3 befinden. Östlich grenzt eine landwirtschaftliche Fläche an. Der Änderungs- bereich umfasst eine Fläche von ca. 0,93 ha. Die Lage des Planänderungsbereiches wird im beiliegenden Übersichtsplan dargestellt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung des Bebauungsplanes in Kraft.

Die Planunterlagen der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29-3 „Süd“ in der Ortschaft Sottrum können in der Gemeindeverwaltung in Holle, Am Thie 1, Zimmer 15, während der Sprechzeiten* der Verwaltung

Montag 09.00 – 12.00 Uhr
Dienstag 13.30 – 16.00 Uhr
Donnerstag 14.00 – 18.00 Uhr
Freitag 09.00 – 12.00 Uhr

von jedermann eingesehen werden.

*Vor dem Hintergrund der derzeitigen Corona-Situation ist die Gemeindeverwaltung für Besucher/innen nur eingeschränkt geöffnet. Der Dienstbetrieb bleibt aber aufrechterhalten, sodass die Planunterlagen während der Dienststunden eingesehen werden können. Hierzu ist eine telefonische vorherige Terminabsprache mit der Gemeindeverwaltung, Herrn Hoffmeister (05062/9084-31), vorzunehmen. Die erforderlichen einzuhaltenden Schutzmaßnahmen (z. B. Mund-Nasen-Schutzmaske, Abstandsregelung, Einsichtnahme nur jeweils durch eine einzelne Person) sind dabei mit abzuklären.

Über den Inhalt der Änderung des Bebauungsplanes einschl. der Begründung kann Auskunft verlangt werden.

Weiterhin wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt geltenden Fassung auf die nachfolgenden Rechtsfolgen hingewiesen:

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 a Nr. 1 - 4 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe der Änderung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt geltenden Fassung über die Entschädigung von durch die Änderung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Holle, den 11.05.2022

Inkrafttreten der 4. Änderung des Bebaungsplanes Nr. 28 »Gewerbegebiet Grasdorf«

Der Rat der Gemeinde Holle hat in seiner Sitzung am 24.02.2022 gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt geltenden Fassung die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 „Gewerbegebiet Grasdorf“ in der Ortschaft Grasdorf als Satzung beschlossen.

Hiermit wird die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 „Gewerbegebiet Grasdorf“ in der Ortschaft Grasdorf gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.

Der Planänderungsbereich liegt am Nordrand der Ortschaft Grasdorf. Er grenzt im Westen an die
freie Strecke der Bundesstraße 444, im Norden an einen Feldweg und die zwischen Luttrum und Grasdorf befindliche Feldmark sowie im Osten und Süden an vorhandene Gewerbegebiete und die Straße „Lindener Bergsfeld“. Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,25 ha. Die Lage des Planänderungsbereiches wird im beiliegenden Übersichtsplan dargestellt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung des Bebauungsplanes in Kraft.

Die Planunterlagen der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 „Gewerbegebiet Grasdorf“ können in der Gemeindeverwaltung in Holle, Am Thie 1, Zimmer 15, während der Sprechzeiten* der Verwaltung

Montag 09.00 – 12.00 Uhr
Dienstag 13.30 – 16.00 Uhr
Donnerstag 14.00 – 18.00 Uhr
Freitag 09.00 – 12.00 Uhr

von jedermann eingesehen werden.

*Vor dem Hintergrund der derzeitigen Corona-Situation ist die Gemeindeverwaltung für Besucher/innen nur eingeschränkt geöffnet. Der Dienstbetrieb bleibt aber aufrechterhalten, sodass die Planunterlagen während der Dienststunden eingesehen werden können. Hierzu ist eine telefonische vorherige Terminabsprache mit der Gemeindeverwaltung, Herrn Hoffmeister (05062/9084-31), vorzunehmen. Die erforderlichen einzuhaltenden Schutzmaßnahmen (z. B. Mund-Nasen-Schutzmaske, Abstandsregelung, Einsichtnahme nur jeweils durch eine einzelne Person) sind dabei mit abzuklären.

Über den Inhalt der Änderung des Bebauungsplanes einschl. der Begründung kann Auskunft verlangt werden.

Weiterhin wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt geltenden Fassung auf die nachfolgenden Rechtsfolgen hingewiesen:

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 a Nr. 1 - 4 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe der Änderung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt geltenden Fassung über die Entschädigung von durch die Änderung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Holle. den 11.05.2022

10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 29-3 »Süd« in der Ortschaft Sottrum

10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 29-3 „Süd“

Begründung 10. Änderung des Bebauungsplans Gemeinde Holle OT Sottrum Nr. 29-3 “Süd“

Bebauungsplan Holle OT Sottrum - 10. Änderung des Bebauungsplans

Textliche Festsetzungen

Öffentliche Auslegung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 »Gewerbegebiet Grasdorf«

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Holle hat in seiner Sitzung am 22.04.2021 die Aufstellung des o. g. Bebauungsplans beschlossen.

Planungsanlass und –ziel

Die 4. Änderung des Bebauungsplans betrifft den Nordwestrand des Bebauungsplans Nr. 28 „Gewerbegebiet Grasdorf“, der hier öffentliche Grünflächen, einen Rad- und Fußweg sowie eine Teilfläche des südlich angrenzenden Gewerbegebiets (GE) festsetzt.

Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung ist die Verdichtung der baulichen Nutzung des Gewerbegebiets durch Erweiterung des südlich angrenzend festgesetzten Gewerbegebiets im Sinne der Innenentwicklung. Mit der Änderung des Bebauungsplans sollen Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen ermöglicht werden.

Planverfahren

Da mit der Planung eine Nachverdichtung des Gewerbegebiets erreicht werden soll, wird der Bebauungsplan nach § 13 a als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Das Bebauungsplanverfahren nach § 13 a BauGB wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB und ohne Umweltbericht nach § 2a BauGB und ohne Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, durchgeführt.

Gemäß § 13 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird in Anwendung des § 13 Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Stattdessen fand in der Zeit vom 07.06.2021 bis 21.06.2021 eine Information der Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB statt.

Gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) wird der Bebauungsplanentwurf im Bauamt der Gemeinde Holle – Zimmer 15 – Am Thie 1, 31188 Holle während der Dienststunden vom 27. Juli 2021 bis 24. August 2021 einschließlich öffentlich ausgelegt.

Die Planunterlagen können außerdem gemäß § 3 Abs. 1 Plansicherstellungsgesetz (PlanSiG) eingesehen werden:

Auskünfte zur Planung werden durch Herrn Hoffmeister (Tel. 05062-908431, hoffmeister@holle.de) erteilt.

Äußerungen zur Planung können während der Auslegungsfrist schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift abgegeben werden. Für die Einsichtnahme in die Unterlagen im Bauamt und für die Abgabe von Stellungnahmen zur Niederschrift ist eine vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 05062/908431 oder per E-Mail unter hoffmeister@holle.de erforderlich.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind

Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 »Gewerbegebiet Grasdorf« in der Ortschaft Grasdorf der Gemeinde Holle

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Holle hat in seiner Sitzung am 22.04.2021 die Aufstellung des o. g. Bebauungsplans beschlossen.

Planungsanlass und –ziel

Die 4. Änderung des Bebauungsplans betrifft den Nordwestrand des Bebauungsplans Nr. 28 „Gewerbegebiet Grasdorf“, der hier öffentliche Grünflächen, einen Rad- und Fußweg sowie eine Teilfläche des südlich angrenzenden Gewerbegebiets (GE) festsetzt.
Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung ist die Verdichtung der baulichen Nutzung des Gewerbegebiets durch Erweiterung des südlich angrenzend festgesetzten Gewerbegebiets im Sinne der Innenentwicklung. Mit der Änderung des Bebauungsplans sollen Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen ermöglicht werden.

Planverfahren

Das Bebauungsplanverfahren wird gem. § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB und ohne Umweltbericht nach § 2a BauGB durchgeführt.

Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird gem. § 13 (2) Nr. 1 BauGB abgesehen. Stattdessen werden die Planunterlagen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB und § 3 Abs. 1 Plansicherstellungsgesetz (PlanSiG) im Internet bereitgestellt.
Auskünfte zur Planung werden durch Herrn Hoffmeister (Tel. 05062/9084-31, hoffmeister@holle.de) erteilt.

Der Planvorentwurf kann in der Zeit  vom 07.06.2021 bis 21.06.2021 im Internet unter www.holle.de/Bekanntmachungen eingesehen werden. Äußerungen zur Planung können während der Informationsfrist schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift abgegeben werden.

Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 65 »Unter den Gärten III« und 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 und Örtliche Bauvorschrift »Unter den Gärten« in der Ortschaft Sillium

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Holle hat in seiner Sitzung am 11.02.2021 die Aufstellung des o. g. Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Planungsanlass und –ziel

Im westlichen unbebauten Bereich des Grundstücks „Wohldenbergstraße 8“ (Flurstück 67/5) ist ein Hinterlieger-Wohnhaus geplant. Die Zufahrt soll von der Straße „Hinter den Gärten“ über das westlich angrenzende Flurstück 67/4 erfolgen.

Auf dem westlich angrenzenden Flurstück 67/4 ist für das Grundstück „Hinter den Gärten“ 2 (Flurstücke 68/5, 68/4 und 68/7) außerdem eine größere Garage mit einer Photovoltaik-Dachanlage geplant.

Planverfahren

Da mit der Planung eine Nachverdichtung des Innenbereichs von Sillium erreicht werden soll, wird der Bebauungsplan nach § 13 a als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt.

Das Bebauungsplanverfahren wird gem. § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB und ohne Umweltbericht nach § 2a BauGB und ohne Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, durchgeführt. Im Verfahren nach § 13 a BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13 Abs. 2 abgesehen.

Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB findet in der Zeit

vom 06. April 2021 bis 19. April 2021

im Bauamt der Gemeinde Holle – Zimmer 15 – Am Thie 1, 31188 Holle während der Dienststunden eine Information der Öffentlichkeit statt, in der sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann.

Der Planentwurf nebst Begründung kann von jedermann eingesehen werden. Äußerungen zur Planung können während der Informationsfrist schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift abgegeben werden.

Vor dem Hintergrund der derzeitigen Corona-Situation ist die genannte Auslegungsstelle für Besucher*innen nur eingeschränkt geöffnet. Der Dienstbetrieb bleibt aber aufrechterhalten, sodass die Unterlagen während der Dienststunden eingesehen werden können. Hierzu ist eine telefonische vorherige Terminabsprache mit der Gemeindeverwaltung, Herrn Hoffmeister (05062/9084-31), vorzunehmen. Die erforderlichen einzuhaltenden Schutzmaßnahmen (z. B. Mund-Nasen-Schutzmaske, Abstandsregelung, Einsichtnahme nur jeweils durch eine einzelne Person) sind dabei mit abzuklären.






Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 61 »Holle Nord II« und der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56 »Holle Nord« im OT Holle

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Holle hat in seiner Sitzung am 29.01.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 61 „Holle Nord II“ in der Gemarkung Holle beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung ist, nach mehrjähriger moderater Baulandnachfrage die in den letzten Jahren wieder erstarkte Nachfrage nach Einfamilienhaus-Grundstücken und Wohnungen in Mehrfamilienhäusern im Kernort zu befriedigen. Zurzeit sind am Ort keine Bauplätze mehr für Interessenten vorhanden. Zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung insbesondere der Bedürfnisse junger Familien und alter Menschen und zur Stabilisierung der Bevölkerungsentwicklung soll deshalb im Zentralort Holle das im Jahre 2015 in Angriff genommene Baugebiet „Holle Nord“ mit dem vorliegenden Teilgebiet „Holle Nord II“ vollendet werden.

Der vorgesehene Geltungsbereich liegt am Nordostrand der Ortschaft Holle. Er grenzt im Westen an die L 493 / Marktstraße, im Norden an das für die Baugebiete Holle Nord und Holle Nord II gebaute Regenrückhaltebecken und umfasst ein kleines Teilstück des Steinkampwegs, im Osten an das Baugebiet Holle Nord I und im Süden an gewerbliche Grundstücke an der Binderschen Straße. Der Plangeltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 3,6 ha, befindet sich in Privateigentum und wird zurzeit landwirtschaftlich genutzt.

Die Lage des Plangeltungsbereichs wird im Übersichtsplan(siehe oben) dargestellt.

Inhalt des Bebauungsplanes ist die Festsetzung eines „Allgemeinen Wohngebiets“ im Sinne von § 4 Baunutzungsverordnung.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

  • ein schalltechnisches Gutachten zum Straßenverkehrs- und Gewerbelärm
  • ein Artenschutzgutachten hinsichtlich Feldhamster und Feldlerche
  • eine hydraulische Berechnung zur Rückhaltung des anfallenden Niederschlagswassers
  • bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen der Verkopplungsinteressentschaft Holle zur Einleitung des Oberflächenwassers aus dem Regenrückhaltebecken in den Katzbach und zur wasserrechtlichen Genehmigung bezüglich der Inanspruchnahme der angrenzenden Gewässerrandstreifen sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur notwendigen Untersuchung archäologischer Belange, zum Schutz der Bodenfunktionen der betroffenen Böden, zur zu beachtenden Erdfallgefährdungskategorie 2, zur Prüfbarkeit und zur Rückverfolgung der Angaben des erstellten Schallgutachtens und zur Konfliktlösung gegen Gewerbelärm des Verbrauchermarkts sowie zu den erforderlichen externen Kompensationsmaßnahmen.

Die bisher verfügbaren umweltrelevanten Belange werden im Entwurf des Umweltberichts behandelt, der einen gesonderten Teil der Entwurfsbegründung bildet. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. –vorprüfung ist nicht erforderlich.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 61 „Holle Nord II“ und der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 56 „Holle Nord“ und der Entwurf der zugehörigen Begründung einschließlich Umweltbericht sowie die vorgenannten bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats zu jedermanns Einsicht öffentlich aus

vom 01. Oktober 2020 bis 30. Oktober 2020 einschließlich

im Bauamt der Gemeinde Holle – Zimmer 15 – Am Thie 1, 31188 Holle während der Dienststunden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift abgegeben werden.

Vor dem Hintergrund der derzeitigen Corona-Situation ist die genannte Auslegungsstelle für Besucher*innen nur eingeschränkt geöffnet. Der Dienstbetrieb bleibt aber aufrechterhalten, sodass die Unterlagen während der Dienststunden eingesehen werden können. Hierzu ist eine telefonische vorherige Terminabsprache mit der Gemeindeverwaltung, Herrn Hoffmeister (05062/9084-31), vorzunehmen. Die erforderlichen einzuhaltenden Schutzmaßnahmen (z. B. Mund-Nasen-Schutzmaske, Abstandsregelung, Einsichtnahme nur jeweils durch eine einzelne Person) sind dabei mit abzuklären.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen entsprechend § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Dokumente

   

Bebauungsplanes Nr. 61 »Holle Nord II« und 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56 »Holle Nord«

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Holle hat in seiner Sitzung am 21.02.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.61 „Holle Nord II“ in der Gemarkung Holle beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung ist, nach mehrjähriger moderater Baulandnachfrage die in den letzten Jahren wieder erstarkte Nachfrage nach Einfamilienhaus-Grundstücken und Wohnungen in Mehrfamilienhäusern im Kernort zu befriedigen. Zurzeit sind am Ort keine Bauplätze mehr für Interessenten vorhanden. Zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung insbesondere der Bedürfnisse junger Familien und alter Menschen und zur Stabilisierung der Bevölkerungs-entwicklung soll deshalb im Zentralort Holle das im Jahre 2015 in Angriff genommene Baugebiet „Holle Nord“ mit dem vorliegenden Teilgebiet „Holle Nord II“ vollendet werden.

Die bisher verfügbaren umweltrelevanten Belange werden im Entwurf des Umweltberichts be-handelt, der einen gesonderten Teil der Entwurfsbegründung bildet. Außerdem liegt ein Artenschutzgutachten hinsichtlich Feldhamster und Feldlerche vor. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. –vorprüfung ist nicht erforderlich.

Nach § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB) ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich zu un-terrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Diese frühzeitige Unterrichtung erfolgt in der Zeit vom

14. Februar 2020 bis einschließlich 16. März 2020

durch Auslegung des Planvorentwurfs im Bauamt der Gemeinde Holle – Zimmer 10 – Am Thie 1, 31188 Holle während der Dienststunden.

Gelegenheit zu Gesprächen zwecks Anhörung und Darlegung und somit zur Äußerung und Erörterung ist gegeben. Mit dieser Anhörung wird den interessierten Bürgern Möglichkeit gegeben, sich an der Planaufstellung zu beteiligen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Anregungen aufgrund der noch durchzuführenden öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vorbehalten bleiben.

Aufstellung der 2. Änderung des B-Plans Nr. 1 " Kleines Feld-Süd " in der Ortschaft Holle

 

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Holle hat in seiner Sitzung am 22.03.2018 die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 "Kleines Feld-Süd" als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Gleichzeitig hat der Verwaltungsausschuss beschlossen, den Planentwurf öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Planungsanlass und -ziel

Das Wohngebiet „Kleines Feld-Süd“ wurde vorwiegend in den 70-er und 80-er Jahren des vorigen Jahrhunderts bebaut. Da sich aufgrund der demographischen Entwicklung die Nutzung des Spielplatzes mittlerweile stark verringert hat, soll der Spielplatz einer Wohnnutzung zugeführt werden.

Lage und Größe der Plangebiete

Das Gebiet „Kleines Feld-Süd“ befindet sich im nördlichen Bereich der Ortschaft Holle zwischen Bahnhofstraße und Marktstraße. Das Planänderungsgebiet hat eine Größe von ca. 0,10 ha und ist im Eigentum der Gemeinde Holle.

Planverfahren

Die festgesetzte Grünfläche der Zweckbestimmung Spielplatz soll aufgehoben und im Sinne einer Wiedernutzbarmachung von Flächen und einer Nachverdichtung mit einem Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB in Allgemeines Wohnbaugebiet geändert werden.

Das Bebauungsplanverfahren wird gem. § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB und ohne Umweltbericht nach § 2a BauGB und ohne Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, durchgeführt. Im Verfahren nach § 13 a BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13 Abs. 2 abgesehen.

Gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) wird der Bebauungsplanentwurf im Bauamt der Gemeinde Holle – Zimmer 15 – Am Thie 1, 31188 Holle während der Dienststunden vom 23. Oktober 2019 bis 22. November 2019 einschließlich öffentlich ausgelegt.

Der Planentwurf nebst Begründung kann von jedermann eingesehen werden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

  

9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 29-3 »Süd« in der Ortschaft Sottrum

Aufstellung der 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 29-3 „Süd“ in der Ortschaft Sottrum der Gemeinde Holle als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Holle hat in seiner Sitzung am 220.09.2018 die Aufstellung der 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 29-3 Süd“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Gleichzeitig hat der Verwaltungsausschuss beschlossen, den Planentwurf öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Das Planänderungsgebiet liegt am Südostrand der Ortschaft Sottrum. Es grenzt im Norden und Süden an gewerblich genutzte Grundstücke, die sich ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 29/3 befinden. Westlich grenzt die Ziegeleistraße an (Ortsdurchfahrt der Landesstraße 493), nordwestlich die Triftstraße (Gemeindestraße) sowie östlich landwirtschaftlich genutzte Flächen.

Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,13 ha, die im rechtskräftigen Bebauungsplan als Gewerbegebiet mit Einschränkungen (GE*) festgesetzt ist. Das Planänderungsgebiet befindet sich in Privateigentum. Die Erschließung erfolgt über die Triftstraße.

Die Lage des Planbereichs wird im beiliegenden Lageplan dargestellt.

Das Grundstück Triftstraße 11 soll einer weiteren gewerblichen Nutzung zugeführt werden. Für das Vorhaben wird am Nordrand des Grundstücks eine zusätzliche Ausfahrt benötigt. Dafür soll die im rechtskräftigen Bebauungsplan, Stand. 4. Änderung, in diesem Bereich festgesetzte Fläche für anzupflanzende Bäume verkleinert werden.

Mit dem Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB sollen Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen gemäß § 13 a (2) Nr. 3 BauGB ermöglicht und gesichert werden. Das Bebauungsplanverfahren wird gem. § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB und ohne Umweltbericht nach § 2a BauGB und ohne Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, durchgeführt. Im Verfahren nach § 13 a BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13 Abs. 2 abgesehen.

Gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) wird der Bebauungsplanentwurf im Bauamt der Gemeinde Holle – Zimmer 15 – Am Thie 1, 31188 Holle während der Dienststunden vom 18. Dezember 2018 bis 17. Januar 2019 einschließlich öffentlich ausgelegt.

Der Planentwurf nebst Begründung kann von jedermann eingesehen werden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 60 »Marktstraße Nord« in der Ortschaft Holle

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Holle hat in seiner Sitzung am 26.07.2018 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 60 „Marktstraße Nord“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Gleichzeitig hat der Verwaltungsausschuss beschlossen, den Planentwurf öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Das Plangebiet liegt im Zentrum der Ortschaft Holle. Es grenzt im Westen an die Marktstraße (L 493), im Osten an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 27 „Hollenweg II“ sowie im Norden und Süden an die wohnlich genutzten Grundstücke Markstraße 1 und 3, die sich im Innenbereich nach § 34 BauGB befinden. Der Planbereich betrifft das Grundstück der ehemaligen Tischlerei Brennecke und umfasst eine Fläche von ca. 2.400 m².
Die Lage des Planbereichs wird im beiliegenden Lageplan dargestellt.

Im Planbereich ist zur Schaffung bezahlbaren Wohnraums in der Ortsmitte eine bauliche Verdichtung mit Reihenhäusern geplant, die sich zum Zwecke einer effektiven Grundstücksnutzung bis in den östlichen, also hinteren, Grundstücksbereich erstrecken sollen. Da im Innenbereich nach § 34 unter Beachtung der Eigenart der Umgebung aber nur eine Bebauung in der „ersten Reihe“ zulässig ist, erfordert die geplante Bebauung des hinteren Bereichs die Aufstellung eines Bebauungsplans.
Das Bebauungsplanverfahren wird gem. § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB und ohne Umweltbericht nach § 2a BauGB und ohne Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, durchgeführt. Im Verfahren nach § 13 a BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13 Abs. 2 abgesehen.

Gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) wird der Bebauungsplanentwurf im Bauamt der Gemeinde Holle – Zimmer 15 – Am Thie 1, 31188 Holle während der Dienststunden

vom 25. September 2018 bis 24. Oktober 2018 einschließlich öffentlich ausgelegt.

Der Planentwurf nebst Begründung kann von jedermann eingesehen werden. Stellung-nahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 29/3A »Süd-1« in Sottrum

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Holle hat in seiner Sitzung am 22.03.2018 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 29/3A „Süd-1“ im beschleunigten und vereinfachten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Gleichzeitig hat der Verwaltungsausschuss beschlossen, den Planentwurf öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Da der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 29/3A „Süd-1“ (Freizeitpark Sottrum) sich aber außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Sottrum also im Außenbereich befindet und die Voraussetzungen zur Einbeziehung des im Außenbereich befindlichen Änderungsbereichs in das beschleunigte Verfahren nach § 13 b BauGB ebenfalls nicht gegeben sind, wird das Verfahren als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt, weil die Grundzüge des rechtskräftigen Bebauungsplanes nicht berührt werden.

Der Geltungsbereich der Planänderung liegt am Südwestrand der Ortschaft Sottrum. Er befindet sich am Nordrand des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 29/3A „Süd-1“ und grenzt im Norden an die Straße „Hinter der Schmiede“ und im Osten an eine im Bebauungsplan Nr. 29/3 „Süd“ festgesetzte Fläche für die Landwirtschaft.
Der Planbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,05 ha und ist ein nicht intensiv genutzter Teilbereich des Freizeitparks Sottrum. Die Lage des Planbereichs wird im beiliegenden Lageplan dargestellt.

Ziel und Zweck der Planänderung ist, für eine geplante Betriebswohnung eine Zufahrt von der Straße „Hinter der Schmiede“ zuzulassen. Da der rechtskräftige Bebauungsplan festsetzt, dass das gesamte Plangebiet von der Ziegeleistraße über Privatwege zu erschließen ist und die übrigen im Bebauungsplan festgesetzten Zufahrten nur dem Rettungsverkehr dienen dürfen, kann für das geplante betriebsbezogene Wohnhaus keine Zufahrt von der Straße „Hinter der Schmiede“ zugelassen werden. Dies soll mit der Planänderung ermöglicht werden.

Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird ebenfalls von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB abgesehen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind.

Gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) wird der Bebauungsplanentwurf im Bauamt der Gemeinde Holle – Zimmer 15 – Am Thie 1, 31188 Holle während der Dienststunden

vom 11. Oktober 2018 bis 12. November 2018 einschließlich öffentlich ausgelegt.

Der Planentwurf nebst Begründung kann von jedermann eingesehen werden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 59

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Holle hat in seiner Sitzung am 22.03.2018 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 59 „Lüer“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Gleichzeitig hat der Verwaltungsausschuss beschlossen, den Planentwurf öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Das Plangebiet liegt am Nordwestrand der Ortschaft Holle und betrifft das Wohngrundstück Bahnhofstraße 31 (Flurstücke 130/5, 185 und 186/3 der Flur 11). Nördlich und südwestlich verlaufen angrenzend an den Plangeltungsbereich Schienenwege der Deutschen Bahn. Nordöstlich grenzt die Bahnhofstraße an (K 305), südöstlich schließen die Wohngrundstücke an. Südöstlich der nicht mehr im Betrieb befindlichen Bahnlinie Derneburg-Seesen erstrecken sich landwirtschaftliche Nutzflächen.

Der Planbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,4 ha und befindet sich in Privateigentum. Die Lage des Planbereichs wird im beiliegenden Lageplan dargestellt.

Der Eigentümer plant ein Altenteil-Wohnhaus im westlichen Teilbereich des Grundstücks Bahnhofsstraße 31. Da sich dieser Bereich im Außenbereich nach § 35 BauGB befindet, ist für das Bauvorhaben die Aufstellung eines Bebauungsplanes notwendig.

Das Bebauungsplanverfahren wird gem. § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB und ohne Umweltbericht nach § 2a BauGB und ohne Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, durchgeführt. Im Verfahren nach § 13 a BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13 Abs. 2 abgesehen.

Gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) wird der Bebauungsplanentwurf im Bauamt der Gemeinde Holle – Zimmer 15 – Am Thie 1, 31188 Holle während der Dienststunden

vom 20. Juni 2018 bis 19. Juli 2018 einschließlich

öffentlich ausgelegt.

Der Planentwurf nebst Begründung kann von jedermann eingesehen werden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Ergänzungssatzung "Nord-Ost" in der Ortschaft Sillium

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Holle hat in seiner Sitzung am 20.07.2017 die Aufstellung der Ergänzungssatzung „Nord-Ost“ in der Ortschaft Sillium beschlossen.

Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung liegt am Nordostrand des Siedlungsbereichs Sillium beidseitig des Sennebachs und betrifft in der Flur 4 die Flurstücke 18/2, 20, 21, 22, 594/27 und Teilbereiche der Flurstücke 18/3, 23/1 und 593/28 sowie in der Flur 14 die Flurstücke 55, 198/4 und Teilbereiche der Flurstücke 53 und 198/5. Die Lage des Geltungsbereichs wird im beiliegenden Lageplan dargestellt.

Planungsrechtlich beurteilt sich dieser Bereich gegenwärtig als Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch, in dem die vorhandenen baulichen Nutzungen nur in ihrem Bestand geschützt, Umbauten und Anbauten der vorhandenen Gebäude und eine Bebauung der angrenzenden und dazwischenliegen unbebauten Grundstücke hingegen nicht zulässig sind.

Mit der Aufstellung der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB sollen die im Geltungsbereich der Satzung gelegenen teilweise von alters her bebauten Grundstücke und die angrenzenden und dazwischenliegenden unbebauten Flächen in den Innenbereich Silliums einbezogen werden, um die planungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Abrundung und Verdichtung des nordöstlichen Ortsrandes und für den langfristigen Erhalt der vorhandenen Gebäude zu schaffen.

Gemäß § 34 Abs. 6 BauGB wird das Öffentlichkeitsverfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1und 2 BauGB durchgeführt, d.h. es wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen und es wird die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) wird der Satzungsentwurf im Bauamt der Gemeinde Holle – Zimmer 15 – Am Thie 1, 31188 Holle während der Dienststunden vom 03. November 2017 bis 4. Dezember 2017 einschließlich öffentlich ausgelegt.

Der Satzungsentwurf nebst Begründung kann von jedermann eingesehen werden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben.

 

 

 

Bebauungsplan Nr. 57 "Bertholdstraße Mitte"

Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.9.2004 (BGBI. I S. 2414) in der zuletzt geltenden Fassung hat der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Holle am 21.04.2016 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und örtliche Bauvorschrift Nr. 57 „Bertholdstraße Mitte“ und die Auslegung des Entwurfes mit Begründung beschlossen.

Der Planbereich befindet sich in der Ortsmitte Holles westlich der Bertholdstraße und gegenüber der Einmündung der Straße „Am Thie“. Er wird wie auf der nachfolgenden Karte im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt begrenzt:

 

Ziel und Zweck der Planung

In diesem Bereich an der Bertholdstraße in der Ortsmitte Holles soll eine Anlage für betreutes Wohnen älterer Menschen errichtet werden können.

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und örtliche Bauvorschrift Nr. 57 „Bertholdstraße Mitte“ mit Begründung wird gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) in der Zeit vom 13.10.2017 bis 13.11.2017 einschließlich  in der Gemeindeverwaltung im Verwaltungsgebäude, Am Thie 1, Zimmer 15, 31188 Holle

Montag, Freitag 9.00 - 12.00 Uhr
Dienstag 13.30 - 16.00 Uhr
Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr
öffentlich ausgelegt.

Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB wird bekannt gemacht, dass der Bebauungsplan Nr. 57 im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden soll. Die Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung von weniger als 20.000 m² wird nicht überschritten. Grund für das beschleunigte Verfahren ist die bauliche Verdichtung des Baugebietes. Außerdem stellt die Änderung keinen erhöhten Eingriff in den Naturhaushalt dar.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. –vorprüfung wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nicht durchgeführt.

Der Entwurf mit Begründung kann von jedermann eingesehen werden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich (auch per E-Mail an gemeinde@holle.de ) oder während der Sprechzeiten zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 57 unberücksichtigt bleiben.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

 

Bebauungsplan Nr. 17-1 »Quellenberg-1«

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Holle hat in seiner Sitzung am 07.03.2017 die Aufstellung des Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Der Bebauungsplanentwurf hat in der Zeit vom 18.05.2017 bis 19.06.2017 öffentlich ausgelegen. Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 07.09.2017 die während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen abgewogen (siehe Anlage 2 der Planbegründung) und beschlossen den nördlich der Straße “Zum Quellenberg“ gelegenen Teilbereich und den daran südlich angrenzenden Teilbereich der Straße aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs herauszunehmen sowie den so geänderten Planentwurf gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen.

Der Plangeltungsbereich liegt am Westrand der Ortschaft Sottrum. Er grenzt im Norden an die Straße „Zum Quellenberg“, im Westen an eine im Außenbereich liegende landwirtschaftliche Hofstelle und an einen öffentlichen Spiel- und Bolzplatz, im Süden an die Straße „Hinter der Schmiede“ sowie im Osten an die „Ziegeleistraße“ (Landesstraße 493).

Der Planbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,8 ha und befindet sich mit Ausnahme des von der Planung betroffenen nördlichen Randbereichs des Spiel- und Bolzplatzes in Privateigentum. Der Plangeltungsbereich ist mit Ausnahme des randlich betroffenen Spiel- und Bolzplatzes schon seit langer Zeit baulich genutzt (Wohngrundstücke im südlichen Teilbereich und ein Kfz-Betrieb mit Betriebseigentümerwohnung und Mietwohnungen) im nördlichen Teilbereich. Die Lage des Planbereichs wird im beiliegenden Lageplan dargestellt.

Der 1991 rechtskräftig gewordene Bebauungsplan Nr. 17 „Quellenberg“ soll als Maßnahme der Innenentwicklung an vorhandene Nutzungen und vollzogene Nutzungsänderungen angepasst werden, um den vorhandenen Bestand und die Arbeitsplätze zu sichern:
  • die festgesetzte Nutzungsart „Dorfgebiet“ (MD) hat planungsrechtlich keine Steuerungsfunktion mehr, weil im Plangeltungsbereich dorfgebietstypische Nutzungen wie Landwirtschaftsbetriebe nicht mehr betroffen sind sondern lediglich eine gewerbliche Nutzung (Kfz-Betrieb) und mehrere Wohnnutzungen
  • die im rechtskräftigen Bebauungsplan nicht mit überplanten Grundstücke an der Ziegeleistraße sollen in den Bebauungsplan einbezogen werden, weil eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und Ordnung nur unter Berücksichtigung dieser Flächen erreicht werden kann
  • der rechtskräftige Bebauungsplan gestattet nur 1 Vollgeschoss obwohl das ehemalige Feuerwehrhaus und die Wohngebäude an der Ziegeleistraße zwei Vollgeschosse haben. Umbauten, Erweiterungen und Nutzungsänderungen erfordern somit für diese Grundstücke die Zulässigkeit von 2 Vollgeschossen
  • da gewerblich genutzte Außenflächen bei der Ermittlung der Grundflächenzahl und hinsichtlich der Baugrenzen als Hauptanlagen beurteilt werden, im Unterschied zu nicht gewerblichen Nebenanlagen, soll der Bebauungsplan hierzu Festsetzungen treffen, um den Bestand und die Arbeitsplätze des ansässigen Kfz-Betriebs zu sichern

Das Bebauungsplanverfahren wird gemäß § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB und ohne Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie ohne Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, durchgeführt.

m Verfahren nach § 13 a BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend.

Gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) wird der Bebauungsplanentwurf im Bauamt der Gemeinde Holle – Zimmer 15 – Am Thie 1, 31188 Holle während der Dienststunden

vom 19. Oktober 2017 bis 20. November 2017 einschließlich

erneut öffentlich ausgelegt.

Der Planentwurf nebst Begründung kann von jedermann eingesehen werden. Stellung-nahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

 

 

Bebauungsplan Nr. 47 »Schlosspark« in Derneburg

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Holle hat die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 47 „Schlosspark“ in der Ortschaft Derneburg beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 47 (= Plangebiet) liegt im Ortsteil Derneburg zwischen der Schlossstraße und dem Fluss „Nette“. Er erfasst den Schlosspark westlich des Schlosses Derneburg und die Schlossstraße. Er ist im nebenstehenden Kartenausschnitt verdeutlicht.

Allgemeines Ziel des Bebauungsplans ist eine gepflegte historische Parkanlage, in der Kunstwerke (Skulpturen) aufgestellt sind. Allgemeiner Zweck des Bebauungsplans ist die Erhaltung des Schlossparks in Derenburg als Baudenkmal und Ergänzung zum Schloss und die Entwicklung zu einem „Skulpturenpark“.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit am Bebauungsplan Nr. 47 „Schlosspark“ gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch erfolgt von Freitag, den 19. Mai 2017 bis einschließlich Montag, den 20. Juni 2017 durch Unterrichtung und Erörterung in der Gemeindeverwaltung im Verwaltungsgebäude Am Thie 1 in Holle während der Sprechzeiten. Gleichzeitig wird Gelegenheit gegeben, sich zu der Planung zu äußern.

Sprechzeiten:
Mo. von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr,
Di. von 13.30 bis 16.00 Uhr
Do. von 14.00 bis 18.00 Uhr
Fr. von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr